Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Für jeden Zwischendeckspassagier muss im Passagier- 
deck ein nicht durch Ladung, Gepäck oder Proviantgegenstände be- 
schränkter Raum von mindestens 2,85 cbm vorhanden sein, bei 
dessen Berechnung die Höhe des Zwischendecks nur bis 2,40 m 
mitgerechnet werden darf. Andererseits muss das Passagierzwischen- 
deck mindestens 1,83 m hoch sein®'). Endlich muss für jeden 
Zwischendecker ein Raum von mindestens 0,25 qm auf Deck zur Be- 
nutzung frei bleiben. Uebrigens wird im Gesetze noch den Ex- 
pedienten „zur Vermeidung etwaiger Nachtheile im Bestimmungs- 
hafen“* empfohlen, dessen Gesetze zu befolgen, wenn dieselben 
einen grösseren Raum erfordern sollten ($ 35). Von mehreren 
Decken darf das unterste nicht für Passagiere benutzt werden. 
‚Ist das oberste Schiffsdeck von Eisen, so dürfen unmittelbar 
darunter nur dann Passagiere untergebracht werden, wenn solches 
Deck mit einem hölzernen Schutzdeck versehen ist. Oberhalb 
der Passagierräume darf kein Vieh aufgestellt werden ($ 36). Die 
Deckeingänge zu den Zwischendecks-Passagierräumen müssen 
mit Kappen versehen sein. Jede Zwischendecksabtheilung muss 
eine geeignete Treppe haben, und zwar mindestens für 100 
Zwischendecker eine ($ 37). Alle Aufgänge, Aborte, Separat-, 
Männer- und Frauen-Abtheilungen müssen durch Anschläge als 
solche bezeichnet werden ($ 38). Die Zwischendecksräume müssen 
ausreichendes Tageslicht haben. Von Sonnenunter- bis Sonnen- 
aufgang müssen diese Räume gehörig beleuchtet werden, wobei 
mindestens zwei starke Laternen für je 100 Passagiere zu rechnen 
sind; Petroleum und offnes Licht sind verboten ($ 39). Ueber 
Ventilation der Passagierräume bestimmt 8 40. Für das 
mitzunehmende Wasser müssen regelmässig eiserne, im Innern 
geeignet belegte Tanks vorhanden sein; ausnahmsweise (s. $ 5 
der Ausführungsverordnungen) sind Fässer zulässig. Ein Dampf- 
schiff, welches mehr als 50 Auswanderer hat, muss mit einem 
Destillirapparat bestimmter Grösse versehen sein (& 41). Jeder 
1) Wie Baasch S. 407 Note 2 bemerkt, wird diese Minimalhöhe (6 Fuss 
englisch) auch von der englischen Passengers Act vom 14. August 1854 vor- 
geschrieben.
	        
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