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Für jeden Zwischendeckspassagier muss im Passagier-
deck ein nicht durch Ladung, Gepäck oder Proviantgegenstände be-
schränkter Raum von mindestens 2,85 cbm vorhanden sein, bei
dessen Berechnung die Höhe des Zwischendecks nur bis 2,40 m
mitgerechnet werden darf. Andererseits muss das Passagierzwischen-
deck mindestens 1,83 m hoch sein®'). Endlich muss für jeden
Zwischendecker ein Raum von mindestens 0,25 qm auf Deck zur Be-
nutzung frei bleiben. Uebrigens wird im Gesetze noch den Ex-
pedienten „zur Vermeidung etwaiger Nachtheile im Bestimmungs-
hafen“* empfohlen, dessen Gesetze zu befolgen, wenn dieselben
einen grösseren Raum erfordern sollten ($ 35). Von mehreren
Decken darf das unterste nicht für Passagiere benutzt werden.
‚Ist das oberste Schiffsdeck von Eisen, so dürfen unmittelbar
darunter nur dann Passagiere untergebracht werden, wenn solches
Deck mit einem hölzernen Schutzdeck versehen ist. Oberhalb
der Passagierräume darf kein Vieh aufgestellt werden ($ 36). Die
Deckeingänge zu den Zwischendecks-Passagierräumen müssen
mit Kappen versehen sein. Jede Zwischendecksabtheilung muss
eine geeignete Treppe haben, und zwar mindestens für 100
Zwischendecker eine ($ 37). Alle Aufgänge, Aborte, Separat-,
Männer- und Frauen-Abtheilungen müssen durch Anschläge als
solche bezeichnet werden ($ 38). Die Zwischendecksräume müssen
ausreichendes Tageslicht haben. Von Sonnenunter- bis Sonnen-
aufgang müssen diese Räume gehörig beleuchtet werden, wobei
mindestens zwei starke Laternen für je 100 Passagiere zu rechnen
sind; Petroleum und offnes Licht sind verboten ($ 39). Ueber
Ventilation der Passagierräume bestimmt 8 40. Für das
mitzunehmende Wasser müssen regelmässig eiserne, im Innern
geeignet belegte Tanks vorhanden sein; ausnahmsweise (s. $ 5
der Ausführungsverordnungen) sind Fässer zulässig. Ein Dampf-
schiff, welches mehr als 50 Auswanderer hat, muss mit einem
Destillirapparat bestimmter Grösse versehen sein (& 41). Jeder
1) Wie Baasch S. 407 Note 2 bemerkt, wird diese Minimalhöhe (6 Fuss
englisch) auch von der englischen Passengers Act vom 14. August 1854 vor-
geschrieben.