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öffentlichen Kirchengesellschaften. Denn in Bayern z. B. sind
durch den Wortlaut der II. Verf.-Beilage die Privatkirchengesell-
schaften keineswegs ausgeschlossen. Die Mennoniten bilden eine
„Religionspartei* im Sinne des $ 90, wenn auch nur eine Pri-
vatkirchengesellschaft, und besitzen auch thatsächlich in einem
Falle ein Simultanrecht.
Weiter: Wenngleich wir aus einem ähnlichen Grunde wie
HınscHius unserem privatrechtlichen Institute unter Umständen
öffentlichen Charakter beilegen wollen, so müssen wir doch her-
vorheben, dass sich das nur auf die Simultaneen im engeren Sinne
bezieht, dass aber kein Grund vorliegt, die anderen Simultanver-
hältnisse deswegen nicht als solche zu bezeichnen.
Hısscuivs fährt fort: „Das Recht zum Simultangebrauch ist
also öffentlich-rechtlichen Charakters und zwar gilt dies auch
dann, wenn etwa beide Religionsparteien das Miteigenthum an
der Simultankirche haben. Das letztere ist nicht die Quelle des
Simultangebrauches und konnte es nicht sein, weil im 16. und
17. Jahrhundert, als sich die hier ın Rede stehenden Verhältnisse
entwickelt haben, in den betreffenden Landestheilen das Recht
der Ausübung der katholischen oder der protestantischen Religion
überhaupt in Frage stand und das Eigenthum an einem kırch-
lichen Gebäude für das Recht der Benutzung desselben zu dem
Gottesdienst der einen oder anderen der gedachten Religionspar-
teien auf ihre Religionsübung, ehe diese Frage entschieden war,
nicht von Bedeutung sein konnte.“ Das ist gewiss richtig.
In erster Linie handelte es sich um Religionsübung. Diese
hat die Uebertragung fremden Eigenthums nach sich gezogen,
brauchte es an und für sich aber nicht zu thun. Allerdings
wäre ohne Gewährung des exercitium religionis die Einräumung
fremder Kirchen undenkbar gewesen; wohl aber eine Gewährung
des exercitium religionis ohne gleichzeitige Einräumung fremden
Eigenthums. Die zur gleichzeitigen Religionsübung zugelassene
Gemeinde hätte sich ja eine eigene Kirche bauen können, wie