— 562 —
vorgeschriebene Konsekration, bezw. Benediktion nicht üblich ist
(vergl. Ricaters Kirchenrecht, achte Auflage Seite 1308 und
STENGELS Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts Band I,
Seite 735). Die gedachte, den Sakralcharakter der Kirche be-
gründende Einweihung wird angeordnet durch den evangelischen
Öberkirchenrath gemäss 8 1 No. 2 des Ressortreglements für
die evangelische Kirchenverwaltung vom 29. Juni 1850 (Gesetz-
sammlung Seite 344). Dadurch, dass ein Gebäude in der er-
wähnten Weise dauernd einer besonderen gottesdienstlichen Be-
stimmung übergeben worden ist, wird dasselbe der profanen Be-
nutzung entzogen, so dass ein nicht gottesdienstlicher Gebrauch
überhaupt unzulässig ist — es sei denn, dass er weder die Be-
nutzung des Gebäudes zum Gottesdienste äusserlich behindert oder
schädigt, noch der Bestimmung desselben innerlich durch einen
profanirenden weltlichen Charakter widerstreitet (vergl. Rıcurers
Kirchenrecht Seite 1299, wonach selbst die erlaubte Gebrauchs-
einräumung nicht durch privatrechtlichen Vertrag, z. B. also
nicht durch Vermiethung, stattfinden soll; sowie Stengen Band I
Seite 738). Ebenfalls im Gebiete des allgemeinen Landrechts,
nach dessen $ 173 Titel 11 Theil II Kirchengebäude mit Ein-
willigung der Gemeinde auch zu anderen, als zu den bestimmten
gottesdienstlichen Zwecken benutzt werden dürfen, ist die vor-
bezeichnete Schranke einzuhalten (vergl. das Preussische Kirchen-
recht von Hinscarus Seite 274 Note 74 zum $ 173) und es hat
dieser Grundsatz auch dadurch Anerkennung gefunden, dass nach
dem Art. 2 No. 1 des Gesetzes, betr. die evangelische Kirchen-
gemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 für die
sechs östlichen Provinzen, vom 25. Mai 1874 (Gesetzsammlung
Seite 147) der Gemeinde-Kirchenrath zwar über die Kirchen-
gebäude verfügt, aber nur gemäss $ 15 der Gemeindeordnung,
also nur über eine solche Einräumung zu nicht gottesdienstlichen
Handlungen zu entscheiden hat, welche vereinzelt bleibt und
der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht widerspricht.
Derselbe steht jedoch auch in dieser Hinsicht unter der Aufsicht
des Oberkirchenraths zufolge $ 1 No. 2 des Ressort-Reglements