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Strafgesetze des Zufluchtskantons jedoch nicht besonders erwähnt
ist, sofern diese Nichterwähnung lediglich die Folge äusserer
Verhältnisse ist, wie z. B. der Verschiedenheit der geographischen
Lage beider Länder.
Art. 5. Wenn das Strafgesetz des ersuchenden Staates für
die strafbare Handlung, um deren willen die Auslieferung be-
gehrt wird, eine körperliche Strafe androht, so wird die Aus-
lieferung nur unter der Bedingung bewilligt, dass die Strafe ge-
gebenen Falles in eine Freiheits- oder Geldstrafe umgewandelt
werde.
Art. 6. Die Auslieferung wird verweigert, wenn nach der
Gesetzgebung des Zufluchtskantons oder nach der des ersuchenden
Staates die Strafklage oder die Strafe verjährt ist.
Art. 7. Die Auslieferung ist stets an die Bedingung ge-
knüpft, dass der Ausgelieferte für keine andere, vor der Stellung
des Auslieferungsbegehrens begangene Handlung verfolgt oder
bestraft werden darf, als für die, um deren willen die Auslieferung
erfolgt ist, und für damit zusammenhängende Handlungen, es sei
denn, dass der Ausgelieferte und sein allfälliger Vertheidiger oder
Rechtsbeistand ausdrücklich einwilligen, oder dass der Ausgelieferte
während eines Monats nach seiner endgültigen Freilassung von
der Möglichkeit, das Gebiet des ersuchenden Staates zu verlassen,
keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Bundesrath kann auf erneutes Begehren des ersuchenden
Staates gestatten, dass der Ausgelieferte wegen einer früher be-
gangenen, im ersten Auslieferungsbegehren nicht angeführten
strafbaren Handlung verfolgt oder bestraft werde.
Der Bundesrath kann seinerseits auf die in Absatz 1 er-
wähnte Bedingung eingehen, wenn im entsprechenden Fall das
Auslieferungsbegehren von der Schweiz gestellt wird.
Art. 8. Dem Staate, an den die Ausliefung stattgefunden
hat, steht das Recht nicht zu, von sich aus den Ausgelieferten
an einen dritten Staat weiter auszuliefern, es sei denn, dass die in
Art. 7, Absatz 1, erwähnten Voraussetzungen zutreffen.
Art. 9. Die Auslieferung erfolgt nur unter der Bedingung,