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dass der Auszuliefernde nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt
werden darf.
Art. 10. Wegen politischer Verbrechen und Vergehen wird
die Auslieferung nicht bewilligt.
Die Auslieferung wird indessen bewilligt, obgleich der Thhäter
einen politischen Beweggrund oder Zweck vorschützt, wenn die
Handlung, um deren willen die Auslieferung verlangt wird, vor-
wiegend den Charakter eines gemeinen Verbrechens oder Ver-
gehens hat. Das Bundesgericht entscheidet im einzelnen Falle
nach freiem Ermessen über die Natur der strafbaren Handlung
auf Grund des Thatbestandes.
Wenn die Auslieferung bewilligt wird, so stellt der Bundes-
rath die Bedingung, dass der Auszuliefernde weder wegen eines
politischen Verbrechens, noch wegen eines politischen Beweg-
grundes oder Zweckes verfolgt oder bestraft werden dürfe.
Art. 11. Wegen Uebertretung fiskalischer Gesetze und wegen
reiner Militärvergehen wird die Auslieferung nicht bewilligt.
Hat eine Person, die wegen einer die Auslieferung begrün-
denden Handlung verfolgt wird, ausserdem ein fiskalisches oder
ein militärisches Gesetz übertreten, so erfolgt die Auslieferung
nur unter der Bedingung, dass diese Uebertretung weder bestraft
werden, noch einen Strafverschärfungsgrund bilden darf.
Art. 12. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die
strafbare Handlung, wegen deren sie verlangt wird, auf dem Ge-
biete der Eidgenossenschaft begangen, oder zwar im Auslande
begangen, aber in der Schweiz endgültig beurtheilt worden ist
oder daselbst strafrechtlich verfolgt wird.
Art. 13. Wenn die Person, deren Auslieferung anbegehrt
wird, in der Schweiz wegen einer andern strafbaren Handlung
strafrechtlich verfolgt wird oder verurtheilt worden ist, so wırd
sie erst nach Beendigung des Strafverfahrens und Verbüssung
der Strafe ausgeliefert.
Der Bundesrath kann indessen gestatten, dass der Verfolgte
zur gerichtlichen Aburtheilung vorübergehend an den ersuchenden
Staat ausgeliefert werde unter der Bedingung, dass sofort