Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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nach beendigtem Prozesse die Zurücklieferung an die Schweiz 
stattfinde. 
Art. 14. Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen 
derselben Handlung verlaugt, so ist sie vorzugsweise an den Staat 
zu bewilligen, auf dessen Gebiet die That, oder, wenn das Ver- 
brechen in mehreren Staaten verübt wurde, an den Staat, in dem 
die Haupthandlung begangen worden ist. 
Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen ver- 
schiedener strafbarer Handlungen begehrt, so erhält derjenige 
Staat den Vorzug, dessen Begehren das schwerste Verbrechen 
anführt. Sind die Verbrechen gleich schwer oder erscheint es 
zweifelhaft, welches das schwerere sei, so hat der Bundesrath ın 
der Regel zunächst das zuerst gestellte Begehren zu berücksich- 
tigen; er kann aber auch die geographische Lage der ersuchenden 
Staaten, sowie die Staatsangehörigkeit des Auszuliefernden in 
Betracht ziehen. Bei der Bewilligung der Auslieferung kann 
der Bundesrath den Vorbehalt machen, dass der Ausgelieferte 
nach seiner Beurtheilung und Bestrafung dem oder den andern 
Staaten übergeben werde, die ebenfalls seine Auslieferung begehrt 
hatten. 
Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 
Zweiter Theil. 
Auslieferungsverfahren. 
Art. 15. Die Auslieferungsbegehren sind in der Regel auf 
diplomatischem Wege an den Bundesrath zu richten. Ist die 
Schweiz der ersuchende Theil, so wendet sich der Bundesrath 
ebenfalls auf diplomatischem Wege an den auswärtigen Staat. 
Dem Auslieferungsbegehren muss in Urschrift oder beglau- 
bigter Abschritt ein Urtheil oder ein Haftbefehl, erlassen von 
der zuständigen Behörde und nach den gesetzlichen Formen des 
ersuchenden Staates, oder eine andere Urkunde beigegeben sein, 
die ın dem ersuchenden Staate gebräuchlich ıst und wenigstens 
die gleiche Kraft hat, wie ein Verhaftsbefehl; in dieser Urkunde 
muss das eingeklagte Verbrechen, sowie Ort und Zeit seiner 
Begehung angegeben sein. Beizufügen sind stets die Bezeich-
	        
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