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nach beendigtem Prozesse die Zurücklieferung an die Schweiz
stattfinde.
Art. 14. Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen
derselben Handlung verlaugt, so ist sie vorzugsweise an den Staat
zu bewilligen, auf dessen Gebiet die That, oder, wenn das Ver-
brechen in mehreren Staaten verübt wurde, an den Staat, in dem
die Haupthandlung begangen worden ist.
Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen ver-
schiedener strafbarer Handlungen begehrt, so erhält derjenige
Staat den Vorzug, dessen Begehren das schwerste Verbrechen
anführt. Sind die Verbrechen gleich schwer oder erscheint es
zweifelhaft, welches das schwerere sei, so hat der Bundesrath ın
der Regel zunächst das zuerst gestellte Begehren zu berücksich-
tigen; er kann aber auch die geographische Lage der ersuchenden
Staaten, sowie die Staatsangehörigkeit des Auszuliefernden in
Betracht ziehen. Bei der Bewilligung der Auslieferung kann
der Bundesrath den Vorbehalt machen, dass der Ausgelieferte
nach seiner Beurtheilung und Bestrafung dem oder den andern
Staaten übergeben werde, die ebenfalls seine Auslieferung begehrt
hatten.
Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Zweiter Theil.
Auslieferungsverfahren.
Art. 15. Die Auslieferungsbegehren sind in der Regel auf
diplomatischem Wege an den Bundesrath zu richten. Ist die
Schweiz der ersuchende Theil, so wendet sich der Bundesrath
ebenfalls auf diplomatischem Wege an den auswärtigen Staat.
Dem Auslieferungsbegehren muss in Urschrift oder beglau-
bigter Abschritt ein Urtheil oder ein Haftbefehl, erlassen von
der zuständigen Behörde und nach den gesetzlichen Formen des
ersuchenden Staates, oder eine andere Urkunde beigegeben sein,
die ın dem ersuchenden Staate gebräuchlich ıst und wenigstens
die gleiche Kraft hat, wie ein Verhaftsbefehl; in dieser Urkunde
muss das eingeklagte Verbrechen, sowie Ort und Zeit seiner
Begehung angegeben sein. Beizufügen sind stets die Bezeich-