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Art. 18. Wenn aus dem Auslieferungsbegehren ersichtlich
oder sonstwie bekannt ist, in weichem Kanton die verfolgte Person
Zuflucht genommen hat, so fordert der Bundesrath die Regierung
dieses Kantons auf, mit möglichster Beförderung der gesuchten
Person nachforschen und sie verhaften zu lassen.
Die zuständige Behörde verfügt und vollzieht die Verhaftung
in der von der kantonalen Gesetzgebung vorgeschriebenen Weise;
sie nimmt zugleich jede Durchsuchung oder Beschlagnahme vor,
die von der kantonalen Gesetzgebung vorgeschrieben oder ım
Haftbefehl nachgesucht und nach kantonalem Gesetze statthaft ist.
Ist der Zufluchtskanton unbekannt, so ordnet das eidgen.
Justiz- und Polizeidepartement die zur Auffindung des Verfolgten
erforderlichen Schritte an und lässt, wenn nöthig, dessen Sig-
nalement veröffentlichen, mit der Aufforderung an die kantonalen
Polizeibehörden, ıhn aufzusuchen und zu verhaften.
Bleiben die Nachforschungen erfolglos, so gibt der Bundes-
rath dem ersuchenden Staate hievon Kenntniss.
Art. 19. In dringlichen Fällen können die kantonalen Re-
gierungen und Gerichtsbehörden auch einem Begehren um provi-
sorische Verhaftung Folge geben, das auf telegraphischem Wege
oder durch die Post von den zuständigen ausländischen Behörden
direkt an sie gerichtet wird. Sie haben in einem solchen Falle
den Bundesrath unverzüglich zu benachrichtigen und ihm gege-
benen Falls mitzutheilen, weshalb sie die verlangte Verhaftung
vorläufig nicht vollziehen.
Von einem derartigen Begehren muss dem Bundesrathe un-
vorzüglich auf diplomatischem Wege Kenntniss gegeben werden.
Der Verhaftete wird in Freiheit gesetzt, wenn die Voraus-
setzungen des Art. 17, Abs. 2, zutreffen.
Art. 20. In schwereren Fällen und falls Gefahr ım Verzuge
ist, sind die kantonalen Polizeiorgane berechtigt, auf einen zu
ihrer Kenntniss gelangten ausländischen Steckbrief hin die Ver-
haftung des Ausgeschriebenen vorzunehmen. Der Bundesrath ist
hievon sofort zu benachrichtigen.