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Art. 24. Das Bundesgericht entscheidet, ob die Auslieferung
stattzufinden hat oder nicht.
Art. 25. Die provisorische Freilassung des Verhafteten
kann gestattet werden, wenn diese Massregel den Umständen nach
geboten erscheint.
Die Erlaubniss dazu wird vom Bundesgerichte ertheilt,
wenn der Fall bei ıhm anhängig ist; andernfalls vom Bundes-
rathe.
Art. 26. Wird die Auslieferung bewilligt, so ist nach
Art. 22 zu verfahren.
Wird sie verweigert, so theilt der Bundesrath dies dem
ersuchenden Staate mit; der Verhaftete wird sofort ın Freiheit
gesetzt, sofern er nicht aus einem andern Grunde in Haft zu
behalten ist.
Art. 27. Der nach Art. 22 oder 26, Abs. 1, Auszuliefernde
wird an die Grenze geführt und von den zuständigen Polizei-
beamten den Behörden oder Beamten des ersuchenden Staates
mit den Papieren, Werthsachen und anderen in Beschlag ge-
nommenen Gegenständen übergeben, die sich auf das Vergehen
beziehen, wegen dessen die Auslieferung stattfindet.
Kann die Auslieferung nicht vollzogen werden, so werden
gleichwohl die Papiere. Werthsachen und andern in Beschlag ge-
nommenen Gegenstände dem ersuchenden Staate zugestellt.
Nachträglich aufgefundene Gegenstände der genannten Art
werden ebenfalls ausgeliefert.
Allfällige Rechte Dritter auf die genannten Gegenstände
werden vorbehalten.
Art. 28. Wenn binnen zwanzig Tagen, von der Mittheilung
des Auslieferungsbeschlusses an gerechnet, der ersuchende Staat
für die Uebernahme des Auszuliefernden nicht sorgt, so wird
dieser in Freiheit gesetzt. Der Bundesrath kann eine Verlängerung
dieser Frist bewilligen.
Art. 29. Wenn ein nach Art. 19 und 20 Verhafteter in
seine Auslieferung einwilligt, so kann die Kantonsregierung, sobald