Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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lande), AscuzHoue (Schweden-Norwegen), Torres Campos (Spanien), Goos und 
Hansen (Dänemark), MecakLın (Finland), vor Allen aber BrusıA (Italien) in 
vollem Umfange, Lesox (Frankreich), TavArzs de Mepeıros (Portugal) in hohem 
Masse gelungen ist. — Wir wissen genau, wie viel zum glücklichen Gelingen dem 
systematischen Grundriss des Herausgebers, seiner unsichtbar leitenden 
Hand, der Personenkenntniss, dem glücklichen Griff bei Auswahl tauglicher 
Uebersetzer in Rechnung zu stellen ist; gleichwohl halten wir daran fest, 
dass alle diese Umstände dem Werke nur darum voll zu statten kommen 
konnten, weil die bezeichneten fremdländischen Mitarbeiter nicht nur mit 
einer gewissen Empfänglichkeit, sondern vor allem mit einem hohen Grade 
wissenschaftlichen Vertrauens zur deutschen Methode an die 
schwierige Arbeit gingen. Darin liegt für uns ein literargeschichtlich be- 
deutungsvolles Moment des MaArquarpsen’schen Sammelwerks. Diese An- 
näherung, mag sie zur Zeit auch nur auf einen engen Personenkreis beschränkt 
sein, kann nicht ohne nachhaltige Wirkung bleiben; sie kann nicht verfehlen, 
auch dem Widerspänstigen allmälig klar zu machen, dass das, was uns 
verbindet, zweifellos gross wie das uns Trennende klein ist. 
Zu den vorstehenden erweckt das freilich nicht eben leichte, wenn auch 
sehr ergiebige Studium der ganzen Bücherreihe des Handbuchs noch manch 
andere Erwägungen. Das ungewohnte Kleid wird unverkennbar an manchen 
Stellen den fremden Verfassern störend eng. AscHEHoug lässt im Staatsrecht 
der vereinigten Königreiche Schweden und Norwegen bei aller akademischen 
Ruhe des Vortrages manchen Einblick gewinnen in das Konzept einer be- 
stimmten Parteiauffassung z. B. im berühmten Streite über das Veto des 
Königs bei Beschlüssen des norwegischen Storthings; MEcHELIn sucht mit 
einer die dogmatische Arbeit vielleicht erschwerenden Sorgfalt diejenigen 
Punkte möglichst scharf und unter Anführung des ganzen Quellenmaterials 
herauszuheben, die die rechtliche Sonderstellung Finlands in Verfassung und 
Verwaltung darthun; LeBon umgeht mit vornehmer Reserve viele Streitpunkte, 
die ein deutscher Bearbeiter vielleicht schonungslos in den Kreis der Diskussion 
gezogen hätte. Freilich hat dadurch das wichtige Staatsrecht Frankreichs 
bei aller Gediegenheit der descriptiven Arbeit kaum ein Drittel des von 
Brusa dem Staatsrecht Italiens gegebenen Umfanges.. Während dieses 
letztere sich durch ein allseitig abgeklärtes, ruhiges politisches Urteil aus- 
zeichnet, auch da, wo es der Verfasser für geboten erachtet, den Boden des 
positiven Rechts zu verlassen und sich in Exkursen de lage ferenda zu bewegen, 
— blitzen aus Tavares de MeDeEıros Arbeit scharfe radikale Lichter. So 
tritt uns eine Mannigfaltigkeit des Stoffes und der individuellen Gestaltungs- 
kraft entgegen, die uns immer wieder daran mahnt, dass es sich hier um 
Dinge handelt, Jie nicht bloss mit denkendem Geiste ergriffen, sondern auch 
mitfühlend empfunden werden müssen. Darüber mag denn gerne ein ge- 
legentliches Haschen nach geistvoll zugespitzten Formeln, eine ungenaue
	        
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