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Philipp Zenthöfer, Amtsgerichtsrat in Culm. „Das subjektive Recht
nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der bestehenden
Prozessgesetze und des Entwurfs zum bürgerl. Gesetzbuch für Deutsch-
land bearbeitet.“ Berlin 1891. Puttkammer und Mühlbrecht. 400
und XXIV Seiten.
Nicht der in umgekehrtem Verhältnis zum Umfang dieses Werkes
stehende Wert desselben für die deutsche Rechtswissenschaft veranlasst seine
Erwähnung an dieser Stelle; vielmehr ist es nur die Eigenart des Buches,
welche eine Besprechung angezeigt erscheinen lässt. Leider gestattet der
Raum nicht, die wissenschaftliche Richtung Zenthöfer’s im Ganzen sowol
als einzelne Anschauungen desselben zu bekämpfen; Ref. muss sich daher
mit dem Versuche begnügen, in Kürze das vorliegende Werk zu charak-
terisiren.
An dasselbe ist nicht nur viel Fleiss verwendet worden, auch recht
gute Gedanken und praktische Anschauungen finden sich mitunter; freilich
wird auch gar viel Selbstverständliches oder doch Allbekanntes in lehrhafter
Breite auseinandergesetzt.
Das Buch enthält nämlich nicht etwa eine eingehende Untersuchung des
Begriffes des subj. Rechts, sondern eine metaphysische Darstellung des ge-
sammten Civil-, Straf- und Prozessrechtes, ausgehend von dem ZENTHÖFER’-
schen subjektiven Rechtsbegriffe.
Der Ausgangspunkt des Verf., dass die Rechtswissenschaft „ein Teil der
Philosophie“ sei, ist verfehlt. Gewiss muss auch der Jurist logisch denken
können und mit allgemeiner wissenschaftlicher Bildung ausgerüstet sein.
Aber die metaphysische Behandlung der Rechtswissenschaft, wie sie im
vorliegenden Werke betätigt ist, kann nur von Uebel, jedenfalls nicht
von Nutzen sein. Ref. würde eine etwaige mathematische Behandlung der
Rechtswissenschaft für ebenso förderlich halten wie die Methode des Verf.,
die insbesondere auch den Nachteil hat, dass vor lauter Ab- und Einteilungen
der behandelten Stoffe jede Klarheit der Gedanken verwischt wird.
Das Werk ZEnTHörer’s strebt nicht weniger an, als das gesammte Gebiet
der Rechtswissenschaft in philosophischer Weise kurz darzustellen. Aber
der Verfasser ignorirt dabei das ganze öffentliche Recht mit Ausnahme des
Straf- und des Prozessrechtes. Er geht von dem Begriffe des subj. Rechts
aus, verbreitet sich jedoch sehr wenig über denselben und dürfte sich kaum
ganz klar darüber geworden sein. Unter „Recht‘ ist nach Z. zu verstehen:
„die von dem Gesammtwillen der Rechtsgenossen beziehentlich der Beteiligten
gebilligten Vorschriften über das, in den vorgesehenen Lebenslagen von den-
selben untereinander zu beobachtende, eventuell erzwingbare Verhalten.“
„Werden bestimmte Personen als Beteiligte bezeichnet, so liegt ein Recht
im subjektiven, im Gegensatze zum Recht im objektiven Sinne vor.‘ „Das
subjektive Recht wurzelt in dem objektiven Rechte und in der Lebenspraxis