Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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zugleich. Es ist die Mitte zwischen diesen beiden Gebieten. Die Lebens- 
praxis und das obj. Recht lassen sich durch 2 Kreise, von welchen der 
der ersteren den des letzteren einschliesst, darstellen. Das subj. Recht kann 
durch einen dritten Kreis, welcher in den inneren eingeschrieben wird, ver- 
bildlicht werden.“ 
Über das Verhältniss des subj. Rechts zur Macht und zur Pflicht finden 
wir bei ZENTHÖFER einige zum Teil ganz zutreffende Bemerkungen, aber 
ohne Beifügung einer näheren Begründung. 
Aus dem reichen Inhalt des Werkes können hier nur noch ganz wenige 
Sätze und Besonderheiten Platz finden, da der Raum diese Beschränkung hier 
erfordert. Das Folgende dürfte übrigens charakteristisch genug für die 
Richtung des Verfassers sein, der mit besonderer Vorliebe auch ganz merk- 
würdige Citate verwendet. 
So lesen wir S. 44: „Jede Thatsache erzeugt, weil, um mit TALLEYRAND 
zu sprechen, brutal, eine Wirkung.“ S. 21: „Die Sache zerlegt sich in sinn- 
liche Gegenstände und in Tatsachen.“ S.27: „Möglichkeit ist Sein, welches 
die Bedeutung hat, auch nicht zu sein.“ S.40: „Das Wesen des subj. Rechts 
ist, kurz gesagt, dessen Sein als formelle Unterscheidung in sich und als 
in diesem Unterschiede sich setzende Beziehung auf sich.“ Tiefsinnig ist 
auch der Satz S. 46: „Das Nichts ist das Endergebnis des untergegangenen 
subj. Rechts.“ Die S. 48 angeführten Beispiele für scheinbaren Unter- 
gang von Rechten und Verbindlichkeiten beweisen den Mangei des Verf. an 
Verständnis für die Natur der rechtlichen Vorgänge bei den meisten dieser 
Beispiele. 
Wie wenig der Verf. das Wesen des Zwangsvergleichs im Concurse 
erkannt hat, zeigt seine Bemerkung S. 220, es gelte dabei vom dissentirenden 
Gläubiger: ‚„coactus volui.“ Was 2. S. 227 gegen das Laienrichtertum sagt, 
ist zum Teil ganz richtig, aber um so unhaltbarer ist die S. 228 entwickelte 
Anschauung von der Degradation eines „höheren Prinzips zu dem niederen‘, 
welche in der Gleichstellung des ständigen Richters mit dem Laien liegen 
soll. Das ist keine Begründung, sondern eine Phrase. 
Merkwürdig nehmen sich in diesem hochphilosophischen Buche die Vor- 
schläge über Vereinfachung des Zustellungswesens (S. 229) aus, freilich noch 
viel merkwürdiger sind die S. 230—S. 233 inel. unter dem Titel ‚Die Person 
des Richters und des Anwalts in der Rechtspflege“ vom Verf. beliebten Aus- 
führungen. 
Zum Schlusse dieses Berichtes sei nur noch die Art der „Tenorirung‘“ 
der Urteile in Civilsachen S. 383 ın Kürze erwähnt, mit welcher der Verf. 
als amtirender Richter in Deutschland wohl allein stehen dürfte. Hoffentlich 
ist die Richtung ZENTHöFEr’s überhaupt eine vereinzelte. Denn für die deutsche 
Wissenschaft bedeutet sein Werk gewiss keinerlei Fortschritt oder Gewinn. 
München. Dr. Felix Herzfelder.
	        
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