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fähig und innerhalb der negotia inter vivos veräusserungs- und verpflichtungs-
fähig, dagegen vollständig erwerbsfäbig ist. Auch die Deliktsfähigkeit des-
selben bejaht er. In der Lehre von den „Voraussetzungen“ fliessen die
Quellen so spärlich, dass der Verfasser die bezüglichen Grundlagen eigentlich
aus allgemeinen Erwägungen heraus schaffen musste. Er behandelt zuerst
„die zur Entmündigung vorausgesetzte Verschwendung“ und sodann
„die durch den Begriff der Entmündigung bedingten Voraussetzungen.“
Im ersteren Theile unterscheidet er scharf zwischen der Verschwendung
überhaupt als rein moralischem Begriff und derjenigen Verschwendung,
welche zur Entmündigung führt. Uns erscheint diese Scheidung nicht
ganz correct. Der Begriff der Verschwendung bleibt immer derselbe, mag
es sich nın um Entmündigung handeln, oder um gewisse sich an die
verschwenderische Lebensweise unmittelbar knüpfende Rechtswirkungen
oder um gar keine Rechtswirkungen. Die Frage ist u. E. nicht dahin zu
stellen: „Welche Verschwendung führt zur Entmündigung?“ (S. 62)
sondern dahin: ‚Unter welchen Voraussetzungen führt die Verschwen-
dung zur Entmündigung? In der That beantwortet der Verfasser auch nur
diese letztere Frage, indem er (Seite 65) die Entmündigung für anwendbar
erklärt „in allen Fällen, wo dem Staate durch die Verschwendung
Werthe entzogen werden können, an deren Erhaltung der Gesellschaft mehr
gelegen ist, als an der vermögensrechtlichen Selbständigkeit des Verschwen-
ders‘. Das Wesen der Verschwendung erblickt der Verfasser in dem „objektiv-
unsittlichen Verthun von Vermögen“, Verschwender ist daher ‚‚jeder, der
unsittlich Vermögen verthut“. (S. 57.) Der Ausdruck „objektiv“ ist inso-
fern nicht glücklich gewählt, als er nur den Massstab für die Beurtheilung
des Verhaltens des Verschwenders bezeichnen, nicht aber das Erforderniss
einer subjektiven Verschuldung desselben ausschliessen soll. Im
Gegentheil verlangt der Verfasser eine solche ausdrücklich und verneint dess-
halb u. a. die Möglichkeit einer Verschwendung für den Fall einer geistigen
Schwäche des betreffenden Individuums. U. E. mit Unrecht. Schon sprachlich
dürfte als Verschwendung jede, wenn auch nur objektiv wegen ihres
Uebermasses anstössige Geldausgabe anzusehen sein. Auch passt die vom
Verfasser selbst aufgestellte Veraussetzung der Entmündigung nicht zu jener
das Schuldmoment einschliessenden Definition der Verschwendung ;
denn für das Interesse der staatlichen Gemeinschaft ist es doch gleichgültig,
ob der zu Entmündigende ihr mit oder ohne Schuld Vermögenswerthe entzieht.
Betrachtet man nun gar auch den Schutz des eigenen Interesses des Ver-
schwenders als Entmündigungszweck, so ist es nicht abzusehen, wesshalb der
geistig gesunde Verschwender besser gestellt sein soll, als der geistesschwache.
Im letzten Theile der Lehre von den Voraussetzungen werden die Vor-
schriften der Civilprozessordnung über die Entmündigung eines Verschwenders
eingehend erörtert.