Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Vorausgeschickt ist eine kurze historische Einleitung. Sie will offenbar 
nur die Entstehung des Gesetzbuches darlegen; auf eine Entwicklung der 
einzelnen Rechtsinstitute im französischen Recht, die noch so manches un- 
gelöste Rätsel bietet, geht sie nicht ein. Den Uebergang zur eigentlichen 
Aufgabe bildet die Betrachtung über „Wert und Bedeutung des code napoleon“ 
(S. 49 ff). Zutreffend betont war der reiche Schatz des germanischen Rechts, 
den das Gesetzbuch der Franzosen birgt. Auch die Charakterisirung seiner 
Mängel wie seiner Vorzüge verdient Beifall. Zweifelhaft ist nur, ob nicht 
der Verfasser dem Gesetzbuche aus seinen Abweichungen vom römischen 
Recht, namentlich daraus, dass es aus PorHier statt aus dem corpus juris 
selbst schöpft, zu Unrecht einen Vorwurf macht. Gerade darin, dass man 
nicht wissenschaftlich theoretisch arbeitet, sondern das Recht so kodifizirte, 
wie es das Bedürfniss des Verkehrs gestaltet hatte und wie es sich in den 
Schriften Pornıer’s spiegelte, liegt ein Hauptverdienst des Gesetzbuchs. Bei 
der Bearbeitung des Hauptteils seines Werkes geht der Verfasser von den 
Regeln aus, wie sie das Gesetz selbst bietet, er entwickelt hieraus das weiter- 
gehende Prinzip und reiht hieran wieder die Konsequenzen für die Einzel- 
fragen an. Die Fülle von Details, die hier gegeben werden, ist es, welche 
den Wert des Buches machen. Die Behandlung der Frage des Rechtsirrtums, 
anschliessend an a. 1c. c. und Bad.-L.-Rs. 1b kann eine erschöpfende genannt 
werden. Von der Besprechung der Gegensätze im Rechte führt der Weg den 
Verfasser zur Lehre von der Unwirksamkeit einer gesetzwidrigen Handlung und 
auf das Gebiet von der Ungiltigkeit der Rechtsgeschichte, wohl die schlimmste 
der schlimmen Materien des französischen Rechts. Ordnung in diese zu 
bringen, ist kaum möglich, denn immer wieder finden sich Stellen im 
Gesetze, die sich dem aufgestellten System nicht fügen. Sehr eingehend be- 
handelt ist das internationale Privatrecht, bei dem die ziemlich zahlreiche 
reichsgerichtliche Rechtsprechung verdiente Beachtung fand. Im Gebiete des 
Erbrechts acceptirt der Verfasser die vom Reichsgericht für das Gebiet des 
badischen Rechts inaugurirte Verweisungstheorie. Eine Prüfung, ob diese An- 
sicht einwandfrei ist, wurde nicht vorgenommen. Den Schluss bildet die „Aus- 
legung“ der Gesetze; zuzustimmen ist hier dem Verfasser, wenn er bemerkt, 
dass die Zusätze 6a und 6b des badischen Landrechts besser fortgeblieben 
wären. Hachenburg. 
Pasquale Fiore, Le droit international prive ou principes pour 
resoudre les conflits entre les lois civiles, commer- 
ciales, judiciaires, penales des differents Etats. 2ieme 
edition, trad. par Charles Antoine. Lois Civiles T. Let II 
— Paris, Pedone-Lauriel, 1890, 1891. 
Die als Bd. 23 und 24 der verdienstvollen Bibliothöque internationale 
et diplomatique erschienene neue Bearbeitung des anerkannten Werkes von
	        
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