Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Hauptstadt des „Heimatstaates* im Sinne des $ 16 cit. Diese Lösung trifft 
dann auch für diejenige Ausländer zu, welche im Reichsdienste angestellt sind, ein 
Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren Wohnsitz im Auslande 
beibehaltend die Naturalisation in einem deutschen Bundesstaate erlangt haben 
{R.-G.vom 20. Dezember 1875). — Zu den $ 5 des Einführungsgesetzes zur C.-P.-O. 
und zum gleichen Paragraphen des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- 
fassungsgesetz wäre der seinerzeit von Tkupıchum (Die Exterritorialität der 
deutschen Landesherren vor und nach 1879, Hirths Annalen 1885, S. 320 fg ) 
beziehungsweise der jüngst von StEpuTAT (Die verfassungsrechtliche Stellung 
der deutschen Lundesherren zur deutschen Gerichtsbarkeit. Greifswald 1892) 
vertretenen Ansicht entweder grössere Berücksichtigung oder eingehende 
Widerlegung zu widmen. Stoerk. 
Dr. Karl Freih. von Stengel, Wörterbuch des Deutschen Verwal- 
tungsrechts. I. Ergänzungsband für 1891. Freiburg, J. C. B. Mohr 
(Paul Siebeck) 1882. Pr. M. 4.—. 
Kein Theil unseres deutschen Rechts ist so sehr im Flusse, in einem 
ununterbrochenen Fort- und Umbildungsprocess, wie das Verwaltungsrecht 
Preussens und des Deutschen Reiches. Wo wir es fassen, ist es, um das 
Dichterwort zu varliren, nicht nur interessant, sondern vor allem reformbe- 
dürftig. In dieser Erkenntniss hat der eıfolgreiche Herausgeber des Wörter- 
buches des Deutschen Verwaltungsrechts von vornherein eine schrittweise 
Berücksichtigung der dem Erscheinen des grossen Reperto- 
rıums nachfolgenden gesetzgeberischen Massregeln ins Auge 
gefasst und schon Anfangs dieses Jahres den ersten Ergänzungsband folgen 
lassen. Der Band hat, wie nicht anders zu erwarten, manche kleine Lücke 
im Hauptwerk ausgefüllt und den breiten Strom der Reformgesetzgehung der 
letzten Jahre in einer Fülle gehaltvoller Nachträge und Ergänzungsartikel 
der fachlichen Arbeit und der Verwendung in der Praxis zugeführt. Sie be- 
handeln das Gewerberecht und seinen sozialpolitischen Ausbau (Arbeiter- 
schutzgesetz, Rentengütergesetz); — die gesammte Steuergesetzgebung 
Preussens und des Deutschen Reiches (Branntweinsteuernovelle, Einkommen- 
steuer, Zuckersteuer, Erbschaftssteuer u. s. w.); — die Zollgesetzgebung, das 
Gemeinderecht (Landgemeindeordnung), die Rechtsverhältnisse Helgolands, 
der Schutzgebiete und zahlreiche andere aktuelle Fragen des Deutschen Ver- 
waltungsrechts. Sollten die Ergänzungsbände in regelmässiger Folge er- 
scheinen, so würden sie sich ganz besonders dazu eignen, den reichen Gesetz- 
gebungsstoff auch der Deutschen kleineren Einzelstaaten, in grösserem 
Umfange als dies bisher der Fall gewesen, der Fachliteratur zuzuführen. 
Wir bekämen so in v. StexeeL’s Handbuch vollendeten Ersatz für das, was 
uns zweifellos fehlt: für ein gemeinsames Gesetzespublikationsorgan 
aller deutschen Staten. Stoerk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.