Hauptstadt des „Heimatstaates* im Sinne des $ 16 cit. Diese Lösung trifft
dann auch für diejenige Ausländer zu, welche im Reichsdienste angestellt sind, ein
Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren Wohnsitz im Auslande
beibehaltend die Naturalisation in einem deutschen Bundesstaate erlangt haben
{R.-G.vom 20. Dezember 1875). — Zu den $ 5 des Einführungsgesetzes zur C.-P.-O.
und zum gleichen Paragraphen des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz wäre der seinerzeit von Tkupıchum (Die Exterritorialität der
deutschen Landesherren vor und nach 1879, Hirths Annalen 1885, S. 320 fg )
beziehungsweise der jüngst von StEpuTAT (Die verfassungsrechtliche Stellung
der deutschen Lundesherren zur deutschen Gerichtsbarkeit. Greifswald 1892)
vertretenen Ansicht entweder grössere Berücksichtigung oder eingehende
Widerlegung zu widmen. Stoerk.
Dr. Karl Freih. von Stengel, Wörterbuch des Deutschen Verwal-
tungsrechts. I. Ergänzungsband für 1891. Freiburg, J. C. B. Mohr
(Paul Siebeck) 1882. Pr. M. 4.—.
Kein Theil unseres deutschen Rechts ist so sehr im Flusse, in einem
ununterbrochenen Fort- und Umbildungsprocess, wie das Verwaltungsrecht
Preussens und des Deutschen Reiches. Wo wir es fassen, ist es, um das
Dichterwort zu varliren, nicht nur interessant, sondern vor allem reformbe-
dürftig. In dieser Erkenntniss hat der eıfolgreiche Herausgeber des Wörter-
buches des Deutschen Verwaltungsrechts von vornherein eine schrittweise
Berücksichtigung der dem Erscheinen des grossen Reperto-
rıums nachfolgenden gesetzgeberischen Massregeln ins Auge
gefasst und schon Anfangs dieses Jahres den ersten Ergänzungsband folgen
lassen. Der Band hat, wie nicht anders zu erwarten, manche kleine Lücke
im Hauptwerk ausgefüllt und den breiten Strom der Reformgesetzgehung der
letzten Jahre in einer Fülle gehaltvoller Nachträge und Ergänzungsartikel
der fachlichen Arbeit und der Verwendung in der Praxis zugeführt. Sie be-
handeln das Gewerberecht und seinen sozialpolitischen Ausbau (Arbeiter-
schutzgesetz, Rentengütergesetz); — die gesammte Steuergesetzgebung
Preussens und des Deutschen Reiches (Branntweinsteuernovelle, Einkommen-
steuer, Zuckersteuer, Erbschaftssteuer u. s. w.); — die Zollgesetzgebung, das
Gemeinderecht (Landgemeindeordnung), die Rechtsverhältnisse Helgolands,
der Schutzgebiete und zahlreiche andere aktuelle Fragen des Deutschen Ver-
waltungsrechts. Sollten die Ergänzungsbände in regelmässiger Folge er-
scheinen, so würden sie sich ganz besonders dazu eignen, den reichen Gesetz-
gebungsstoff auch der Deutschen kleineren Einzelstaaten, in grösserem
Umfange als dies bisher der Fall gewesen, der Fachliteratur zuzuführen.
Wir bekämen so in v. StexeeL’s Handbuch vollendeten Ersatz für das, was
uns zweifellos fehlt: für ein gemeinsames Gesetzespublikationsorgan
aller deutschen Staten. Stoerk.