Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Rouard de Card, Etudes de droit international. (Bibl. internationale 
et diplomatique. T. 28.) Paris, Pedone-Lauriel, 1890. 
— — — ‚Les destindes del’arbitrage international. (Bibl. intern. 
et diplom. T. 30.) Paris, Pedone-Lauriel, 1892. 
Die erste der oben genannten Schriften bietet eine Reihe von anziehenden 
Monographien und nimmt dadurch schon eine gesonderte und beachtenswerthe 
Stellung unter den jüngeren fachlichen Publikationen der französischen Juristen 
ein; denn, wie der Verf. mit Recht klagt, besteht dort wenig Neigung für 
die vertiefte Detailarbeit: „En France, generalement, on fait un accueil peu 
favorable aux simples monographies; les traites generaux sont seuls consideres 
comme dignes d’estime*. Dass aber die Fortführung des Gesammtbaus nur 
mit Hülfe jener mühseligen Kleinkunst bewerkstelligt werden kann, die die 
kleinen Bausteine erst formt und vorbereitet, ist eine Beobachtung, die sich 
erst allmählig Anhänger in weiteren Fachkreisen Frankreichs zu verschaffen 
scheint. ' 
R. DE Caro hat sich hier mit bestem Erfolge auf zumeist wenig er- 
örterte Materien des internationalen Verwaltungsrechts geworfen und die Wich- 
tigkeit bisher im System unbeachteter Fragen ausreichend dargethan. So in 
der Studie De l’&changa des actes de l’etat civil entre nations 
par la voie diplomatique. Um sich wechselseitig in der verwaltungs- 
rechtlichen Bevölkerungskontrole zu unterstützen, verpflichteten sich in jüngster 
Zeit zahlreiche Staaten zur wechselseitigen Mittheilung der den Civilstand der 
Ausländer betreffenden Eintragungen in den Standesregistern. Namentlich 
sind es Frankreich, Belgien, Italien und die Schweiz, welche zahlreiche der- 
artige Uebereinkommen getroffen haben. Das Rechtsinstitut ist eben erst im 
Begriffe, nach verschiedenen Seiten kin Wurzeln zu treiben. Offenbar liegt 
aber dieser fremdenpolizeilichen Einrichtung die Kraft inne, die Bestimmtbeit 
der Bevölkerungsverhältnisse zu erhöhen. Die inhaltliche Ausgestaltung und 
räumliche Erweiterung des Systems einschlägiger Kontrollnormen scheint 
daher durchaus im Interesse aller einzelstaatlichen Verwaltungen dringend 
geboten. Erreicht ist dieses grössere Anwendungsgebiet für jene andere 
völkerrechtliche Einrichtung, mit der uns der Verfasser im Abschnitte 
„WAssistance judiciaire et les &trangers en France“ eingehend 
vertraut macht. Führt uns hier der Verfasser mit klaren Zügen das Bild 
neuer Erscheinungen im Gebiete des praktischen Staatenverkehrs vor, so ver- 
liert sich dagegen seine andere Studie „Les annexions et les plebiscites 
dans l’histoire contemporaine“ in völlig unsicheres Dämmerlicht. 
Seine beweislos hingestellte Behauptung: La theorie des plebiscites 
fait partie du droit international public“ (p. 40) macht jede wissen- 
schaftliche Diskussion des Themas schoa darum unmöglich, weil der Verfasser 
einfach jede entgegsnstehende Argumentation, um im diplomatischen Jargon 
zu verbleiben, „comme non avenue“ betrachtet. Alle unsere vor Jahren ge-
	        
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