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Rouard de Card, Etudes de droit international. (Bibl. internationale
et diplomatique. T. 28.) Paris, Pedone-Lauriel, 1890.
— — — ‚Les destindes del’arbitrage international. (Bibl. intern.
et diplom. T. 30.) Paris, Pedone-Lauriel, 1892.
Die erste der oben genannten Schriften bietet eine Reihe von anziehenden
Monographien und nimmt dadurch schon eine gesonderte und beachtenswerthe
Stellung unter den jüngeren fachlichen Publikationen der französischen Juristen
ein; denn, wie der Verf. mit Recht klagt, besteht dort wenig Neigung für
die vertiefte Detailarbeit: „En France, generalement, on fait un accueil peu
favorable aux simples monographies; les traites generaux sont seuls consideres
comme dignes d’estime*. Dass aber die Fortführung des Gesammtbaus nur
mit Hülfe jener mühseligen Kleinkunst bewerkstelligt werden kann, die die
kleinen Bausteine erst formt und vorbereitet, ist eine Beobachtung, die sich
erst allmählig Anhänger in weiteren Fachkreisen Frankreichs zu verschaffen
scheint. '
R. DE Caro hat sich hier mit bestem Erfolge auf zumeist wenig er-
örterte Materien des internationalen Verwaltungsrechts geworfen und die Wich-
tigkeit bisher im System unbeachteter Fragen ausreichend dargethan. So in
der Studie De l’&changa des actes de l’etat civil entre nations
par la voie diplomatique. Um sich wechselseitig in der verwaltungs-
rechtlichen Bevölkerungskontrole zu unterstützen, verpflichteten sich in jüngster
Zeit zahlreiche Staaten zur wechselseitigen Mittheilung der den Civilstand der
Ausländer betreffenden Eintragungen in den Standesregistern. Namentlich
sind es Frankreich, Belgien, Italien und die Schweiz, welche zahlreiche der-
artige Uebereinkommen getroffen haben. Das Rechtsinstitut ist eben erst im
Begriffe, nach verschiedenen Seiten kin Wurzeln zu treiben. Offenbar liegt
aber dieser fremdenpolizeilichen Einrichtung die Kraft inne, die Bestimmtbeit
der Bevölkerungsverhältnisse zu erhöhen. Die inhaltliche Ausgestaltung und
räumliche Erweiterung des Systems einschlägiger Kontrollnormen scheint
daher durchaus im Interesse aller einzelstaatlichen Verwaltungen dringend
geboten. Erreicht ist dieses grössere Anwendungsgebiet für jene andere
völkerrechtliche Einrichtung, mit der uns der Verfasser im Abschnitte
„WAssistance judiciaire et les &trangers en France“ eingehend
vertraut macht. Führt uns hier der Verfasser mit klaren Zügen das Bild
neuer Erscheinungen im Gebiete des praktischen Staatenverkehrs vor, so ver-
liert sich dagegen seine andere Studie „Les annexions et les plebiscites
dans l’histoire contemporaine“ in völlig unsicheres Dämmerlicht.
Seine beweislos hingestellte Behauptung: La theorie des plebiscites
fait partie du droit international public“ (p. 40) macht jede wissen-
schaftliche Diskussion des Themas schoa darum unmöglich, weil der Verfasser
einfach jede entgegsnstehende Argumentation, um im diplomatischen Jargon
zu verbleiben, „comme non avenue“ betrachtet. Alle unsere vor Jahren ge-