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Stütze von Recht und Staat betrachtet, und die uns beständig ins Gedächtniss
ruft, dass wir mit unseren schwächlichen Forderungen Prinzipien gegenüber-
stehen, die durch ihr Dasein und ihre historische Wirksamkeit bereits den
Beweis ihrer Berechtigung geführt haben, der unseren Forderungen noch fehlt.
u ——— Stoerk.
Gastfreundschaft und Hausrecht der Schweiz. Schweizer Zeit-
fragen. Heft 19. 1889, Zürich. Orell Füssli u. Co. Pr. M. 1.80,
Die Zwischenfälle und Konflikte, welche der Schweiz aus der fast
durchaus selbstständigen Ausbildung ihres Fremdenrechts erwachsen sind,
liegen einige Jahre hinter uns; Aenderungen in der Gerichtsverfassung des
Bundes, genau umschriebene Niederlassungsbedingungen machen die Wieder-
kehr jener gegensätzlichen Auffassungen auf absehbare Zeit unwahrschein-
lich. Nach dem Grundsatze: meminisse iuvabit dürfte es daher für die
Zukunft angebracht sein, sich dauernd auch die Fülle von Schwierigkeiten
vor Augen zu halten, welche der Schweiz selbst aus der freien Auffassung
ihres Asylrechts, aus der wenig rücksichtsvollen Ausnutzung ihrer vornehmen
Gastfreundschaft entstanden sind. Die in der vorliegenden von einseitiger
Parteinahme ziemlich freien Schrift gegebenen Daten werden daher bei jeder
rechtsgeschichtlichen und dogmatischen Darstellung der Lehre vom Nieder-
lassungs- und vom staatlichen Recht der Ausweisung umfassende Berück-
sichtigung finden müssen. Stoerk.
Dr. jur. J. Langhard, Das Recht der politischen Fremdenaus-
weisung mit besonderer Berücksichtigung der Schweiz.
Leipzig, Duncker & Humbolt. 1891. S. 137. Pr. M. 3.—.
Sehen wir ab von der Neigung des Verfassers, zuweilen zu literarischen
Stützen dritten und weiteren Ranges zu greifen, während das angezogene
amtliche Quellenmaterial immer von bester und sicherster Hand ist —, so
haben wir in der vorliegenden Arbeit eine klare und im Ganzen parteilose
Darstellung eines wichtigen, aktuellen Themas zu begrüssen. L. hat sich
im Wesentlichen unserer im 2. Bande des HoLtzennorrr’schen Handbuchs des
Völkerrechts entwickelten Anschauungen über die moderne Gestaltung des
Aufenthaltsrechts angeschlossen und diese an der Praxis der inzwischen von
Deutschland, Frankreich und der Schweiz geschlossenen Niederlassungsver-
träge erprobt. Besonders ergiebig ist dabei die Verwertung der praktischen
Rechtsfälle und Entscheidungen, welche die Schweizerische Bundesregierung mit
einer aller dankbaren Anerkennung würdigen Publicität fachlichen Unter-
suchungen zugänglich macht, während Frankreich, Oesterreich und selbst
Deutschland solche Rechtsfälle von eminenter Lehrkraft mit unbegreiflicher,
weil nutzloser Hartnäckigkeit der öffentlichen Kenntniss entweder gänzlich
entziehen, oder nur schwer zugänglich machen. Unzulänglich erscheint uns
in dem sonst mit klarem juristischem Blick zum Wesentlichen vordringenden
Archiv für Öffentliches Recht. VII 4. 40