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dierende, welche in ihrer wissenschaftlichen Genügsamkeit über den Standard
der im Prüfungsregulativ und im Gesetz vom 6. Mair 1869 geforderten
„Grundlagen der Staatswissenschaften“ nicht hinausgehen, sondern an den
viel weiteren Kreis der im Staats- und Gemeindeleben, in Amt und führender
Stellung stehenden Genossen der gebildeten Stände. Eine möglichst weite
Verbreitung des Lesebuches, das mehr als einen festen Leitfaden gewährt,
der hinausführt aus dem Gewirre der unsere Tagesordnung besetzt haltenden
„brennenden“ Fragen, würde viel zur Widerlegung des trostlosen Satzes bei-
tragen, dass die Staatswissenschaften nur der Landstrasse gleichen, auf der
alle Leute hin- und herlaufen, auf der aber nichts wächst, und würde erfolg-
reich jenen Radikalismus bannen, welcher sich heute mehr als je in Staats-
wirthschaftsfragen, nie bei gegenwärtigen Resultaten der Wissenschaft
zu beruhigen vermag, sondern immer nach etwas sucht, was die Wissenschaft
nur aus der Ferne zeigen, ehrlicher Weise aber nicht gewähren kann.
BE B.
d. Alexander, Konkursgesetze aller Länder der Erde. Berlin, Putt-
kammer und Mühlbrecht, 1892. M. 9.—.
Nach einem kurzen encyklopädischen Umriss der Entwicklung des
Konkursrechts, an den naturgemäss ein streng fachlicher Massstab nicht
gelegt werden darf, bietet uns der Herausgeber, unterstützt durch fachkundige
Kräfte der Praxis, Uebersetzungen des Gesetzesstoffes aus allen Staaten der
der Erde. Wir haben zur Vergleichung Stichproben mit den im Annuaire
der Societe de Legislation comparee enthaltenen Uebersetzungen gemacht und
haben auch bei diesem Anlasse die Unzulänglichkeit der dort gegebenen
Excerpte wahrgenommen und uns von der praktisch höheren Brauchbarkeit
der vorliegenden zumeist exakten Wiedergaben überzeugt. Allerdings wird die
Sammlung ALEXANDERsS, um sich auf der Höhe des geltenden Rechtsstoffes
zu erhalten, bald der Nachträge und Ergänzungshefte bedürfen. B.
Rosin’s Handbibliothek badischer Gesetze. IV. Band: H. Bunı,
Gesetze über Vormundschaft- und Nachlasswesen. 2. Aufl.
V. Band: F. X. Heiner, Gesetze, die katholische Kirche be-
treffend. Freiburg, J. C. B. Mohr (P. Siebeck) 1890. Pr. M. 3.60
und M. 3.—.
Die handliche Ausgabe mit ihren knappen, gut orientirenden Einleitungen
hat sich im Gebrauche befestigt und nach kurzer Zeit eine zweite Auflage
der Bunr’schen Quellensammlung zum badischen Vormundschaftsrecht noth-
wendig gemacht. Heıner’s Sammlung bietet den ganzen Komplex der in
Rechtskraft stehenden kirchen-politischen Gesetze und Verordnungen, für die
Zwecke des praktischen Gebrauches gruppirt. Wir machen für die Zwecke
rechtsvergleichender Studien namentlich auf die im XVII. Abschnitte über-