gedruckten Bibelsheimer Rechtsfall gibt ’%). Hier werden folgende
Hauptsätze aufgestellt:
l. „Es gibt kein anderes Simultaneum im eigentlichen Sinne
als jenes, welches die genannten Friedensinstrumente schufen“
(gemeint sind der Augsburger Religionsfriede, der Westfälische
Friede, und der Friede von Ryswyk) ?°).
Auf den folgenden Seiten aber zählt KöuLrr eine Reihe
von Simultaneen aus späteren Jahren auf, z. B. aus den Jahren
1741, 1770. (So wurde z. B. die reformirte Kirche zu Hering
in den 1770er Jahren durch einfachen Staatsact zur Simultan-
kirche gemacht; die lutherische Kirche zu Neckarsteinach durch
Gewaltact im Jahre 1673 u. s. w.)
Während Köuter in seinem 1884 erschienenen Kirchenrecht
diese Ansicht des Darmstädtischen Oassationshofes stillschweigend
acceptirt, polemisirt er in seinen 1889 erschienenen Simultan-
kirchen mit vollem Recht dagegen und zieht auch die durch
landesherrliche Verfügungen entstandenen Simultaneen herein.
Damit gibt er zu, dass die Simultaneen keineswegs bloss nach den
vorhandenen Gesetzen und Verträgen beurtheilt werden können.
Inconsequenterweise zieht er aber für die Entstehung wieder eine
andere Zeitgrenze.
2. „Der Begriff desselben besteht darin, dass verschiedene
Religionsparteien zugleich gesetzlich ihre Religion in einer
und derselben Kirche ausüben dürfen.“ (Wenn auf „gesetzlich“
hier das Schwergewicht gelegt wird, so ist doch nicht zu ver-
”?, Hess. Kirchenrecht 8. 478.
’8) Uebrigens haben den Begriff noch enger gefasst in den Verhand-
lungen der 2. bayer. Kammer der Referent Hauck, und der Minister Lutz:
Simultaneen bestünden nur zwischen Protestanten und Katholiken auf Grund
des J.P.O. Welch ein Irrthum! Fast alle Simultaneen in Bayern sind jünger
als J.P.O., haben mit diesem nichts zu thun, ja widersprechen demselben
geradezu. Simultaneen an Kirchhöfen und Glocken beruhen direct auf der
Verfassung. Vgl. schon Kraıs, Commentar zum Verwaltungsgerichtshofs-
Wesetze (Erlangen 1887) zu Art. 10 Ziff. 11.