Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

gedruckten Bibelsheimer Rechtsfall gibt ’%). Hier werden folgende 
Hauptsätze aufgestellt: 
l. „Es gibt kein anderes Simultaneum im eigentlichen Sinne 
als jenes, welches die genannten Friedensinstrumente schufen“ 
(gemeint sind der Augsburger Religionsfriede, der Westfälische 
Friede, und der Friede von Ryswyk) ?°). 
Auf den folgenden Seiten aber zählt KöuLrr eine Reihe 
von Simultaneen aus späteren Jahren auf, z. B. aus den Jahren 
1741, 1770. (So wurde z. B. die reformirte Kirche zu Hering 
in den 1770er Jahren durch einfachen Staatsact zur Simultan- 
kirche gemacht; die lutherische Kirche zu Neckarsteinach durch 
Gewaltact im Jahre 1673 u. s. w.) 
Während Köuter in seinem 1884 erschienenen Kirchenrecht 
diese Ansicht des Darmstädtischen Oassationshofes stillschweigend 
acceptirt, polemisirt er in seinen 1889 erschienenen Simultan- 
kirchen mit vollem Recht dagegen und zieht auch die durch 
landesherrliche Verfügungen entstandenen Simultaneen herein. 
Damit gibt er zu, dass die Simultaneen keineswegs bloss nach den 
vorhandenen Gesetzen und Verträgen beurtheilt werden können. 
Inconsequenterweise zieht er aber für die Entstehung wieder eine 
andere Zeitgrenze. 
2. „Der Begriff desselben besteht darin, dass verschiedene 
Religionsparteien zugleich gesetzlich ihre Religion in einer 
und derselben Kirche ausüben dürfen.“ (Wenn auf „gesetzlich“ 
hier das Schwergewicht gelegt wird, so ist doch nicht zu ver- 
”?, Hess. Kirchenrecht 8. 478. 
’8) Uebrigens haben den Begriff noch enger gefasst in den Verhand- 
lungen der 2. bayer. Kammer der Referent Hauck, und der Minister Lutz: 
Simultaneen bestünden nur zwischen Protestanten und Katholiken auf Grund 
des J.P.O. Welch ein Irrthum! Fast alle Simultaneen in Bayern sind jünger 
als J.P.O., haben mit diesem nichts zu thun, ja widersprechen demselben 
geradezu. Simultaneen an Kirchhöfen und Glocken beruhen direct auf der 
Verfassung. Vgl. schon Kraıs, Commentar zum Verwaltungsgerichtshofs- 
Wesetze (Erlangen 1887) zu Art. 10 Ziff. 11.
	        
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