Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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gessen, dass eine grosse Zahl von Simultaneen nicht auf ge- 
setzlichem Titel beruht. Vgl. nur die von Köster selbst, Kirchen- 
recht S. 482, aufgezählten.) 
3. „Wie weit factisch die wechselseitigen Rechte gehen, ob 
sie vollständig gleich sind, also (sic!) Miteigenthum begründen, 
oder ob der eine Theil grössere Rechte, der andere z. B. nur 
ein Gebrauchsrecht am ganzen Gebäude oder einem Theile hat, 
liegt nicht schon im Begriff des Simultaneum, sondern richtet 
sich einzig nach dem Besitzstand im Normaljahr, das der Augs- 
burgische oder Westfälische oder Ryswyker Friede festsetzt.“ 
Als wenn jemals überhaupt nach diesen Normaljahren gefragt 
worden wäre, und als wenn der gegenwärtige Stand der Simul- 
taneen nicht ein zum grössten Theil den betreffenden Friedens- 
schlüssen zuwiderlaufender wäre. Vgl. die Schilderungen in 
Köonter’s, Simultankirchen. 
4. „Das Simultaneum ist also nicht etwa eine besondere eigene 
Art eines dinglichen Rechtes (richtig!), sondern es bleiben dem 
Besitzer im Normaljahr für immer diejenigen Rechte, die er zu 
dieser an einem Kirchengebäude inne hatte.“ 
(Dass ein Normaljahr nicht für alle Simultaneen in Frage 
kommt, ist mehrfach betont.) 
„Stets aber haben Jiese Rechte die Eigenthümlichkeit, dass 
sie im Gegensatz zu der Erwerbung der dinglichen Rechte im 
Allgemeinen durch einen bloss factischen Besitzstand ıns Leben ge- 
rufen wurden [und die landesherrlichen Acte? die Friedensschlüsse ? 
die Verträge? Unter Nr. 1 heisst es: Es gibt kein anderes Si- 
multaneum im eigentlichen Sinne als jenes, welches die genannten 
Friedensinstrumente schufen] und nicht nach einer bestimmten Zeit 
in Folge allgemeiner gesetzlicher Verfügungen wieder erlöschen, 
wie nach französischem Recht der usus fructus und usus mora- 
lischer Personen nach 30 Jahren, vielmehr für alle Zukunft aus- 
geübt werden können.“ [Jedenfalls auch nach französischem Recht 
kein besonders wichtiger Unterschied !]
	        
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