Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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wo dieses nicht eingreift, gewöhnliches Miteigenthum, bezw. Ge- 
brauchsrecht an fremder Sache. 
Um ferner ein weiteres Bedenken, welches man vorführen 
könnte, zu entkräften, so steht es doch fest, dass durch öffent- 
lich-rechtliche Acte, Verträge oder Gesetze, Privatrechte Ein- 
zelner begründet werden können. Köster gibt dies ohne Weiteres 
zu (Simultankirchen S. 191), meint aber, es müssten diese öffent- 
lichen Acte von vornherein als Privatrechte verstanden und als 
solche ihren von den Vertragsschliessenden oder dem Gesetzgeber 
gewollten Trägern zugewiesen worden sein. Nun, dass die be- 
treffenden anordnenden Theile zweifellos Privatrechte, nämlich 
„Beschränkungen des Alleineigenthums“, begründen wollten, da- 
von kann sich Jeder durch einen Blick in die betreffenden Acte 
überzeugen. Vgl. z.B. die Chamoy’sche Liste (Köster, Simultan- 
kirchen S. 60 ff.), den Bergsträssischen Recess von 1650 (Hın- 
scHuıius, K.R. 4, 365 Anm. 4; Archiv f. k. K.R. 16, 310), die 
französische Verordnung vom 21. December 1684 (Könuter, Si- 
multankirchen S. 19), die Düsseldorfer Religionsdeclaration vom 
21. November 1705 (Hısscarmws K.R. 4, 362, 366, Anm. 2) und 
Andere mehr. 
Als besonders charakteristisch sei noch folgender Vor- 
gang mitgetheilt. Als auf einer Conferenz in der Sulzbach’schen 
Angelegenheit am 3. August 1650 der bischöflich Bambergi- 
sche Bevollmächtigte bemerkte „die Evangelischen behielten ja 
die Kirche, wenngleich das Simultaneum exercitium eingeführt 
würde“, da entgegneten die Bevollmächtigten von Sachsen-Alten- 
burg und Braunschweig- Wolfenbüttel u. A.: „Es würde sich auch 
Keiner bereden lassen, der ein Haus hätte, dass dasselbe Haus 
sein ganz verbleibe, wenn ein Anderer ihm die Hälfte davon 
nähme oder wider seinen Willen sich in Gemeinschaft zu ihm 
eindränge.“ „Auf welches weder der Bambergische, noch der 
Kaiserliche, noch die übrigen Katholiken das Geringste einwen- 
deten* (Körter, Simultankirchen 8. 13).
	        
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