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wo dieses nicht eingreift, gewöhnliches Miteigenthum, bezw. Ge-
brauchsrecht an fremder Sache.
Um ferner ein weiteres Bedenken, welches man vorführen
könnte, zu entkräften, so steht es doch fest, dass durch öffent-
lich-rechtliche Acte, Verträge oder Gesetze, Privatrechte Ein-
zelner begründet werden können. Köster gibt dies ohne Weiteres
zu (Simultankirchen S. 191), meint aber, es müssten diese öffent-
lichen Acte von vornherein als Privatrechte verstanden und als
solche ihren von den Vertragsschliessenden oder dem Gesetzgeber
gewollten Trägern zugewiesen worden sein. Nun, dass die be-
treffenden anordnenden Theile zweifellos Privatrechte, nämlich
„Beschränkungen des Alleineigenthums“, begründen wollten, da-
von kann sich Jeder durch einen Blick in die betreffenden Acte
überzeugen. Vgl. z.B. die Chamoy’sche Liste (Köster, Simultan-
kirchen S. 60 ff.), den Bergsträssischen Recess von 1650 (Hın-
scHuıius, K.R. 4, 365 Anm. 4; Archiv f. k. K.R. 16, 310), die
französische Verordnung vom 21. December 1684 (Könuter, Si-
multankirchen S. 19), die Düsseldorfer Religionsdeclaration vom
21. November 1705 (Hısscarmws K.R. 4, 362, 366, Anm. 2) und
Andere mehr.
Als besonders charakteristisch sei noch folgender Vor-
gang mitgetheilt. Als auf einer Conferenz in der Sulzbach’schen
Angelegenheit am 3. August 1650 der bischöflich Bambergi-
sche Bevollmächtigte bemerkte „die Evangelischen behielten ja
die Kirche, wenngleich das Simultaneum exercitium eingeführt
würde“, da entgegneten die Bevollmächtigten von Sachsen-Alten-
burg und Braunschweig- Wolfenbüttel u. A.: „Es würde sich auch
Keiner bereden lassen, der ein Haus hätte, dass dasselbe Haus
sein ganz verbleibe, wenn ein Anderer ihm die Hälfte davon
nähme oder wider seinen Willen sich in Gemeinschaft zu ihm
eindränge.“ „Auf welches weder der Bambergische, noch der
Kaiserliche, noch die übrigen Katholiken das Geringste einwen-
deten* (Körter, Simultankirchen 8. 13).