Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Bezüglich der übrigen Ausführungen Könter’s S. 192 ff. sei 
auf das vorhin gegen Hınschius Gesagte verwiesen. 
Wenn Hınscaivs und Köurer das Wesen des Institutes in 
seinem positiv-geschichtlichen Charakter finden, so müssten sie 
consequenter Weise die auf vertragsmässiger Basis ruhenden über- 
haupt nicht für Simultaneen halten. Hisschius ist der Ansicht, 
dass derartige Simultaneen überhaupt nicht existiren. Könrer 
nimmt sie mit Recht an und erbringt verschiedene Beispiele da- 
von. Er hält auch sıe für echte Simultaneen, verweist sie aber 
in das Privatrecht. Simultankirchen S. 196: „Nur wo ein Simul- 
tanverhältniss ausnahmsweise auf vertragsmässiger Uebereinkunft 
der beiden Theile beruht, ist der privatrechtliche Charakter des- 
selben anzuerkennen. Dies gilt, was das Dasein des Rechtes als 
solches betrifft, von den oben genannten Kirchen, welche von 
beiden Confessionen gemeinschaftlich erbaut wurden und von 
vornherein zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt waren 
(Bechenheim, Hahnheim, Heubach), ferner in den Fällen, wo die 
Art und Weise der Ausübung des Simultanrechts durch Verträge 
geregelt ist. Doch ist, wenn man den ganzen Oharakter des Ge- 
schichtsverlaufes, dem das Simultaneum seinen Ursprung ver- 
dankt, erwägt, die Begründung auf freien Vertrag in der Regel 
nie zu vermuthen, sondern muss dafür besonderer Nachweis er- 
bracht werden. Abgesehen von diesen Ausnahmen ist das Simul- 
taneum ein Institut des öffentlichen Rechts.“ 
Dasselbe Institut, zwischen denselben Rechtssubjecten, an 
demselben Rechtsobject, mit demselben rechtlichen Inhalt — soll 
unter ganz verschiedene Rechtsbegriffe fallen, je nach dem Ent- 
stehungsgrunde (der übrigens bisweilen gar nicht mehr nach- 
weisbar ist). Wenn etwas die Unrichtigkeit der Hınscuıus-Kön- 
ver’schen Annahme vom positiv-historischen Charakter darthun 
kann, so ist es dieser Satz. Es ist doch wohl richtiger, zur 
Charakterisirung das Wesen und den Inhalt dieses Institutes 
entscheiden zu lassen, als einen zufälligen Entstehungsgrund.
	        
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