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Streitigkeiten über das Recht selbst will Kourer den Civil-
gerichten überlassen, Streitigkeiten über die Ausübung dagegen
den Verwaltungsbehörden überwiesen sehen, als Einrichtungen
des Öffentlichen Rechts. (Warum nun nicht auch die ersteren
Streitigkeiten?) Hierbei will er gleichwohl, dass wo vertragsmässige
Abmachungen vorliegen, das Privatrecht einschlage und wieder
die bürgerlichen Gerichte competent sein sollen. Das preussische
Landrecht und das bayerische Religionsedict hätten nicht — meint
KöutEerR — die Streitigkeiten bei Ausübung des Simultanrechts
der landesherrlichen Entscheidung oder der Entscheidung des
Staatsministeriums, bezw. des Staatsrathes zuweisen können, wenn
sie die in Betracht kommenden Rechte als solche annähmen, die
auf privatrechtlichen Titeln ruhen Das ist m. A. eine irrige
Beurtheilung. Dass die beiden Rechte bestimmte Fragen den
Verwaltungsbehörden übertragen haben, ist lediglich aus Zweck-
mässigkeitsgründen geschehen, “weil Verwaltungsbehörden solche
Anordnungen leichter und sicherer treffen können. Mit dem-
selben Rechte könnte man umgekehrt sagen: darin, dass das
preussische und bayerische Recht die Hauptfrage vor das Civil-
gericht gewiesen haben, liegt das Anerkenntniss der privatrecht-
lichen Natur. Nach unserer Ansicht ist diese ganze Frage der
Competenzregulirung für den Charakter des Rechtes im Allge-
meinen gleichgültig °').
Ferner kann man die völlige Ueberweisung an Civilgerichte
noch gar nicht einmal als die schlechteste Competenzregulirung
ansehen. Die Scheidung nach Recht und Ausübung ist doch eine
recht flüssige. Ob z. B. die Katholiken Gottesdienst von 12—1 Uhr
halten, kann eine einfache Frage der „Ausübung“ sein, in welcher
die Verwaltung leicht eine Massregel zur Ordnung treffen kann,
es kann aber auch eine Frage des „Rechtes“ darstellen, denn das
altfundirte Recht kann gerade auf die Benützung zu dieser Zeit
?!) Vgl. oben S. 35 fi. gegen MEURER.