Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Streitigkeiten über das Recht selbst will Kourer den Civil- 
gerichten überlassen, Streitigkeiten über die Ausübung dagegen 
den Verwaltungsbehörden überwiesen sehen, als Einrichtungen 
des Öffentlichen Rechts. (Warum nun nicht auch die ersteren 
Streitigkeiten?) Hierbei will er gleichwohl, dass wo vertragsmässige 
Abmachungen vorliegen, das Privatrecht einschlage und wieder 
die bürgerlichen Gerichte competent sein sollen. Das preussische 
Landrecht und das bayerische Religionsedict hätten nicht — meint 
KöutEerR — die Streitigkeiten bei Ausübung des Simultanrechts 
der landesherrlichen Entscheidung oder der Entscheidung des 
Staatsministeriums, bezw. des Staatsrathes zuweisen können, wenn 
sie die in Betracht kommenden Rechte als solche annähmen, die 
auf privatrechtlichen Titeln ruhen Das ist m. A. eine irrige 
Beurtheilung. Dass die beiden Rechte bestimmte Fragen den 
Verwaltungsbehörden übertragen haben, ist lediglich aus Zweck- 
mässigkeitsgründen geschehen, “weil Verwaltungsbehörden solche 
Anordnungen leichter und sicherer treffen können. Mit dem- 
selben Rechte könnte man umgekehrt sagen: darin, dass das 
preussische und bayerische Recht die Hauptfrage vor das Civil- 
gericht gewiesen haben, liegt das Anerkenntniss der privatrecht- 
lichen Natur. Nach unserer Ansicht ist diese ganze Frage der 
Competenzregulirung für den Charakter des Rechtes im Allge- 
meinen gleichgültig °'). 
Ferner kann man die völlige Ueberweisung an Civilgerichte 
noch gar nicht einmal als die schlechteste Competenzregulirung 
ansehen. Die Scheidung nach Recht und Ausübung ist doch eine 
recht flüssige. Ob z. B. die Katholiken Gottesdienst von 12—1 Uhr 
halten, kann eine einfache Frage der „Ausübung“ sein, in welcher 
die Verwaltung leicht eine Massregel zur Ordnung treffen kann, 
es kann aber auch eine Frage des „Rechtes“ darstellen, denn das 
altfundirte Recht kann gerade auf die Benützung zu dieser Zeit 
?!) Vgl. oben S. 35 fi. gegen MEURER.
	        
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