Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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keine Anwendung. Hier muss doch aus dem Institute selbst die 
fintscheidung gesucht werden, wenn anders eine juristische Beur- 
theilung überhaupt vorgenommen werden soll. Wer hieran zweifelt, 
sei auf die Eintscheidungsgründe des Gerichts zweiter Instanz und 
des Reichsgerichts in dem Zeitsch. f. K.R. 22, 439 ff. abgedruckten 
Rechtsfalle verwiesen. 
Eine ganze Reihe von Streitfragen können nur auf Grund 
privatrechtlicher Construction ihre Erledigung finden. Die Wich- 
tigkeit der Untersuchung, ob Miteigenthum oder Gebrauchsrecht 
an fremder Sache vorliege, zeigt sich besonders bei Auflösung 
des Simultaneum. Das werden unsere Ausführungen unten über 
die Beendigung der Simultanverhältnisse darthun. 
Aber auch während Bestehens des Simultaneum sind viele 
Fragen nur auf diesem Wege zu lösen. 
l. So kann der Umfang der Benützung beim Fehlen sonstiger 
Unterlagen nur auf privatrechtlicher Grundlage ermittelt werden. 
Nehmen wir folgende Fälle an. Eine der beiden Simultan- 
gemeinden will ihre Gottesdienststunden verlegen. Oder: Eine 
Gemeinde will an einem ‚Tage die Kirche benützen, an welchem 
sie sie bisher nicht benützt hat, z. B. die evangelische Gemeinde will 
am Mittwoch Abend Bibelstunde in der Kirche einführen, oder 
die katholische Gemeinde stellt die Behauptung auf, sie habe das 
Recht alleinigen Gebrauches an rein katholischen Feiertagen, 
während die evangelische Gemeinde auch an diesen die Kirche, 
z. B. zu Casualien, benützen will u. s. w. In allen Fragen kommt 
es natürlich zunächst auf die grundlegenden Gesetze und Ver- 
träge an. Bestimmen diese aber nichts, so entscheiden nach der 
bisherigen Annahme das Herkommen und einige dunkle Sätze, 
deren Herkunft Niemand kennt, wie z. B.: In Simultaneo nihil 
innovetur. Welche Consequenzen dieser letztere Satz zeitigt, kann 
man unter der folgenden Nr. 2 lesen. Das Herkommen allein? 
Dann könnte eine Gemeinde neuen Gottesdienst überhaupt nicht 
einrichten. Hier sind die Fälle zu unterscheiden: Liegt Recht
	        
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