— 63 —
keine Anwendung. Hier muss doch aus dem Institute selbst die
fintscheidung gesucht werden, wenn anders eine juristische Beur-
theilung überhaupt vorgenommen werden soll. Wer hieran zweifelt,
sei auf die Eintscheidungsgründe des Gerichts zweiter Instanz und
des Reichsgerichts in dem Zeitsch. f. K.R. 22, 439 ff. abgedruckten
Rechtsfalle verwiesen.
Eine ganze Reihe von Streitfragen können nur auf Grund
privatrechtlicher Construction ihre Erledigung finden. Die Wich-
tigkeit der Untersuchung, ob Miteigenthum oder Gebrauchsrecht
an fremder Sache vorliege, zeigt sich besonders bei Auflösung
des Simultaneum. Das werden unsere Ausführungen unten über
die Beendigung der Simultanverhältnisse darthun.
Aber auch während Bestehens des Simultaneum sind viele
Fragen nur auf diesem Wege zu lösen.
l. So kann der Umfang der Benützung beim Fehlen sonstiger
Unterlagen nur auf privatrechtlicher Grundlage ermittelt werden.
Nehmen wir folgende Fälle an. Eine der beiden Simultan-
gemeinden will ihre Gottesdienststunden verlegen. Oder: Eine
Gemeinde will an einem ‚Tage die Kirche benützen, an welchem
sie sie bisher nicht benützt hat, z. B. die evangelische Gemeinde will
am Mittwoch Abend Bibelstunde in der Kirche einführen, oder
die katholische Gemeinde stellt die Behauptung auf, sie habe das
Recht alleinigen Gebrauches an rein katholischen Feiertagen,
während die evangelische Gemeinde auch an diesen die Kirche,
z. B. zu Casualien, benützen will u. s. w. In allen Fragen kommt
es natürlich zunächst auf die grundlegenden Gesetze und Ver-
träge an. Bestimmen diese aber nichts, so entscheiden nach der
bisherigen Annahme das Herkommen und einige dunkle Sätze,
deren Herkunft Niemand kennt, wie z. B.: In Simultaneo nihil
innovetur. Welche Consequenzen dieser letztere Satz zeitigt, kann
man unter der folgenden Nr. 2 lesen. Das Herkommen allein?
Dann könnte eine Gemeinde neuen Gottesdienst überhaupt nicht
einrichten. Hier sind die Fälle zu unterscheiden: Liegt Recht