Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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an fremder Sache vor, so kann der Eigenthümer sein Recht so 
weit erstrecken, als er das beschränkende Recht nicht verletzt. 
Der Inhaber des letzteren dagegen darf sich Veränderungen nicht 
erlauben. Hier sind ja die Rechte nicht gleich und die Voraus- 
setzung spricht für Unbeschränktheit des Eigenthums. Anders 
beim Miteigenthum. Hier muss der Richter auf privatrechtlicher 
Grundlage reguliren und im Zweifel gleiche Theile gewähren. 
Er wendet die durch den Zweck des Sımultaneum, welches „dem 
Gottesdienst beider Gemeinden nach Massgabe der für die eine 
oder andere geltenden Cultusvorschriften dient“ modificirten 
Grundsätze des Miteigenthümers an. 
Welche Bedeutung hat das Herkommen? Dieses hat in beiden 
Fällen nur dann entscheidende Bedeutung, wenn in demselben 
ein stillschweigendes Einverständniss (insbesondere bei dem Recht 
an fremder Sache) und so weit z. B. „von der katholischen Ge- 
meinde eine ausschliessliche Benützung an Wochenfesttagen ge- 
fordert wird, eine die Absicht des Verzichtes auf eigene Benützung 
in sich schliessende Anerkennung der evangelischen Gemeinde* 
gefunden werden könnte. Auch eine Ersitzung ausschliesslicher 
Benützung ist möglich, setzt aber nicht bloss Nichtbenützung auf 
der anderen Seite voraus, sondern eine Benützung gegen den 
Willen des Berechtigten. Auch hierfür müssen die gewöhnlichen 
privatrechtlichen Grundsätze gelten ®°). 
Aus denselben Grundsätzen ergibt sich auch die Entscheidung 
von Streitfragen über Veränderungen im Inneren der Kirche, 
Aufstellen von kirchlichen Geräthschaften u. s. w. Vgl. die 
richtigen Grundsätze des Urtheils des bad. Oberhofgerichts vom 
21. Dec. 1865 im Archiv f. k. K.R. 16, 320. 
2. Wie nothwendig die privatrechtliche Basis betont werden 
muss, geht ferner aus folgender Consequenz hervor, die Kraıs 
®5) Vgl. zum Vorstehenden Entscheidung des Reichsgerichts bei Bouze, 
Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen 2, 348.
	        
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