Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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mit dem bayerischen Verwaltungsgerichtshofe aus der abweichen- 
den Grundanschauung zieht. 
Kraıs führt S. 32 ff. Folgendes aus: Der Umfang der Simul- 
taneen kann natürlich ein sehr verschiedener sein. Es entscheiden 
hierüber die besonderen Gesetze und Verträge. Im Umfange und 
Inhalt können auch die festen „wirklichen“ Gebrauchsrechte 3®) 
von einander bedeutend abweichen. Es entstehen gleiche oder 
ungleiche Berechtigungen. Damit kann man sich im Allgemeinen 
einverstanden erklären. 
Kraıs reiht hieran S. 33 folgenden Satz: „Das Simultan- 
rechtsverhältniss begründet, soweit dasselbe reicht, für die beiden 
Kirchengemeinden gegenseitige Berechtigungen, eben deshalb aber 
auch gegenseitige Verpflichtungen und Beschränkungen in Bezug 
auf den Mitgebrauch; eine Folge der Rechtsgemeinschaft in der 
Kirche ist es insbesondere, dass jeder Theil den Mitgebrauch nur 
mit Rücksicht auf das gegenüberstehende Recht des anderen 
Theils ausüben kann und sich jeder Störung des letzteren zu ent- 
halten hat.“ 
Die Unrichtigkeit des Princips zeigt sich sofort an den Con- 
sequenzen, die Kraıss auf S. 34 zieht und die der bayerische 
Verwaltungsgerichtshof (Samml. der Entsch. 9, 271 ff.) gezogen 
hat. Hier wird nämlich anerkannt, dass die beschwerdeführende 
protestantische Kirchengemeinde nicht berechtigt ist, während der 
ihr zukommenden Benützungsstunden die Simultankirche gegen 
den Widerspruch der gleichberechtigten römisch - katholischen 
Kirchengemeinde den Altkatholiken zur Vornahme gottesdienst- 
licher Handlungen zu überlassen, weil eine derartige Gestattung 
eine den Besitzstand thatsächlich beeinflussende, das Recht der 
römisch-katholischen Gemeinde verletzende Gebrauchsneuerung in 
sich schliesse. 
An solchen Consequenzen zeigt es sich eben, wie unzulässig 
86) Von den „unwirklichen“ Gebrauchsrechten unten. 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 1.
	        
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