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mit dem bayerischen Verwaltungsgerichtshofe aus der abweichen-
den Grundanschauung zieht.
Kraıs führt S. 32 ff. Folgendes aus: Der Umfang der Simul-
taneen kann natürlich ein sehr verschiedener sein. Es entscheiden
hierüber die besonderen Gesetze und Verträge. Im Umfange und
Inhalt können auch die festen „wirklichen“ Gebrauchsrechte 3®)
von einander bedeutend abweichen. Es entstehen gleiche oder
ungleiche Berechtigungen. Damit kann man sich im Allgemeinen
einverstanden erklären.
Kraıs reiht hieran S. 33 folgenden Satz: „Das Simultan-
rechtsverhältniss begründet, soweit dasselbe reicht, für die beiden
Kirchengemeinden gegenseitige Berechtigungen, eben deshalb aber
auch gegenseitige Verpflichtungen und Beschränkungen in Bezug
auf den Mitgebrauch; eine Folge der Rechtsgemeinschaft in der
Kirche ist es insbesondere, dass jeder Theil den Mitgebrauch nur
mit Rücksicht auf das gegenüberstehende Recht des anderen
Theils ausüben kann und sich jeder Störung des letzteren zu ent-
halten hat.“
Die Unrichtigkeit des Princips zeigt sich sofort an den Con-
sequenzen, die Kraıss auf S. 34 zieht und die der bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Samml. der Entsch. 9, 271 ff.) gezogen
hat. Hier wird nämlich anerkannt, dass die beschwerdeführende
protestantische Kirchengemeinde nicht berechtigt ist, während der
ihr zukommenden Benützungsstunden die Simultankirche gegen
den Widerspruch der gleichberechtigten römisch - katholischen
Kirchengemeinde den Altkatholiken zur Vornahme gottesdienst-
licher Handlungen zu überlassen, weil eine derartige Gestattung
eine den Besitzstand thatsächlich beeinflussende, das Recht der
römisch-katholischen Gemeinde verletzende Gebrauchsneuerung in
sich schliesse.
An solchen Consequenzen zeigt es sich eben, wie unzulässig
86) Von den „unwirklichen“ Gebrauchsrechten unten.
Archiv für öffentliches Recht. VII. 1.