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Sprechen wir zunächst von Verhältnissen der letzteren Art.
Bei jedem das Eigenthum beschränkenden Rechte darf der
Eigenthümer so weit über sein Recht verfügen, als er dadurch
nicht Rechte des Berechtigten verletzt. Wenn dieser Satz im
Privatrechte sonst gilt, so ist nicht einzusehen, warum er nicht
auch hier gelten soll. Wenn es der Eigenthümer eines ver-
mietheten oder mit einem usus behafteten Hauses vermag, so ist
kein Grund vorhanden, dem Eigenthümer der Kirche dieses Recht
zu bestreiten — wohlverstanden unter derselben Voraussetzung.
Dem Eigenthümer des Hauses, der den zweiten Stock vermiethet
hat, wird kein Mensch das Recht bestreiten, auch den dritten zu
vermiethen (trotzdem sich dadurch der Inwohner des zweiten
Stockwerkes belästigt fühlen könnte). Ebenso wenig wird man
der Eigenthümerin der Kirche das Recht nehmen können, das
Schiff der Kirche einer anderen Üonfession zum Gottesdienste
einzuräumen, weil am Chor der Kirche ein Simultanrecht besteht.
Ob eine Beeinträchtigung des fremden Rechtes vorliegt, ist
quaestio facti.
Wenn eine katholische Gemeinde das Recht hat, zu allen
Tagesstunden, in denen die evangelische Gemeinde die Kirche
nicht benützt, dieselbe für ihren Gottesdienst zu beanspruchen
(wie z. B. in dem Archiv f. k.K.R. 25, 2 ff. mitgetheilten Falle
behauptet worden ist), so liegt natürlich in der geringsten anderen
Verwendung eine Beschränkung dieses ihres Rechtes. Hat sie
dagegen bloss die Berechtigung, an genau festgesetzten Stunden zu
benützen, so würde in einer Verfügung über die andere Zeit eine
Verletzung nicht gefunden werden können. Eine Verletzung muss
aber auch angenommen werden, wenn die Einräumung an ein
drittes Subject für den bisher Berechtigten nach dem für ihn
geltenden und vom Staate als solches anerkannten Rechte eine
Erschwerung oder Unzulässigkeit der Benützung nach sich zieht.
Bei der Einräumung an Altkatholiken wäre dies für die
Katholiken nach katholischem Kirchenrechte der Fall. Doch ist