Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Sprechen wir zunächst von Verhältnissen der letzteren Art. 
Bei jedem das Eigenthum beschränkenden Rechte darf der 
Eigenthümer so weit über sein Recht verfügen, als er dadurch 
nicht Rechte des Berechtigten verletzt. Wenn dieser Satz im 
Privatrechte sonst gilt, so ist nicht einzusehen, warum er nicht 
auch hier gelten soll. Wenn es der Eigenthümer eines ver- 
mietheten oder mit einem usus behafteten Hauses vermag, so ist 
kein Grund vorhanden, dem Eigenthümer der Kirche dieses Recht 
zu bestreiten — wohlverstanden unter derselben Voraussetzung. 
Dem Eigenthümer des Hauses, der den zweiten Stock vermiethet 
hat, wird kein Mensch das Recht bestreiten, auch den dritten zu 
vermiethen (trotzdem sich dadurch der Inwohner des zweiten 
Stockwerkes belästigt fühlen könnte). Ebenso wenig wird man 
der Eigenthümerin der Kirche das Recht nehmen können, das 
Schiff der Kirche einer anderen Üonfession zum Gottesdienste 
einzuräumen, weil am Chor der Kirche ein Simultanrecht besteht. 
Ob eine Beeinträchtigung des fremden Rechtes vorliegt, ist 
quaestio facti. 
Wenn eine katholische Gemeinde das Recht hat, zu allen 
Tagesstunden, in denen die evangelische Gemeinde die Kirche 
nicht benützt, dieselbe für ihren Gottesdienst zu beanspruchen 
(wie z. B. in dem Archiv f. k.K.R. 25, 2 ff. mitgetheilten Falle 
behauptet worden ist), so liegt natürlich in der geringsten anderen 
Verwendung eine Beschränkung dieses ihres Rechtes. Hat sie 
dagegen bloss die Berechtigung, an genau festgesetzten Stunden zu 
benützen, so würde in einer Verfügung über die andere Zeit eine 
Verletzung nicht gefunden werden können. Eine Verletzung muss 
aber auch angenommen werden, wenn die Einräumung an ein 
drittes Subject für den bisher Berechtigten nach dem für ihn 
geltenden und vom Staate als solches anerkannten Rechte eine 
Erschwerung oder Unzulässigkeit der Benützung nach sich zieht. 
Bei der Einräumung an Altkatholiken wäre dies für die 
Katholiken nach katholischem Kirchenrechte der Fall. Doch ist
	        
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