Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Gunsten einer anderen evangelischen Gemeinde oder einer alt- 
katholischen. Dieses Recht kann der evangelischen Gemeinde aber 
nicht durch eine künstlich geschaffene kirchliche Verwaltungs- 
massregel geschmälert werden. Denn sonst könnte ja durch 
irgend welche Verwaltungsmassnahme dieses Recht auch bezüglich 
der reformirten Gemeinden ebenso beschränkt werden und dem- 
nach ganz ausgeschlossen werden. 
War somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im 
Speciellen für die Altkatholiken abwegig, so können wir auch im 
Allgemeinen nicht zustimmen. Hiernach gälte das Gleiche für 
alle Simultanverhältnisse, auch z. B. die Einräumung zu refor- 
mirtem Gottesdienste in lutherischen Kirchen, an denen Menno- 
niten Simultanrecht besitzen u. s. w. 
Der Verwaltungsgerichtshof stellt als Grundsatz auf: „Nach 
den für den Simultangebrauch an Kirchen allzeitig und allseitig 
anerkannten Rechtsgrundsätzen darf nämlich an dem Besitzstande 
der an der Kirche berechtigten beiden Confessionen in Hinsicht 
auf deren beiderseitigen Gebrauch ohne Einverständniss der Be- 
theiligten nichts geändert werden.“ Wo ist denn dieser Grund- 
satz, der das Eigenthum seines Inhaltes zum Theil entkleidet, 
ausgesprochen? In der 1I. Verf.-Beilage wird man ihn schwer- 
lich finden, in den preussischen Bestimmungen ebenso wenig. 
Allerdings ist der Satz „In Simultaneo nihil innovetur“ ein be- 
kannter. Aber die Tragweite und die Bedeutung desselben ist 
elastisch. Wenn man ihn so versteht, wie Kraıs S. 37 unten, 
so kann man ihm wohl zustimmen. Gesetzlich ist der Satz 
nirgends ausgesprochen. Denn wenn auf den Besitzstand oder 
wie im preuss. Landr. $ 312 auf das, was bisher „üblich* ge- 
wesen ıst, hingewiesen wird, so kann doch das „Uebliche* in den 
verschiedenen Zeiten sehr verschieden gewesen sein. 
Da also die positiven Normen nichts besagen, muss der 
Jurist zur Construction seine Zuflucht nehmen, und wenn man 
die Richtigkeit einer Construction an der Richtigkeit und Brauch-
	        
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