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barkeit der aus ihr gezogenen Consequenzen erkennen kann. so
ist das hier der Fall. Wir ‘nehmen nicht Zuflucht zu vagen
Sätzen, deren rechtliche Herkunft durchaus unklar ist, wie „In
Sımultaneo nihil innovetur“, sondern zu den Grundsätzen des
positiven Rechtes und die Folgerungen sind correcter Natur.
Abweichend vom Verwaltungsgerichtshofe gehen wir von dem
anerkannten Grundsatze des Privatrechtes aus: Der Eigenthümer
darf über sein Eigenthum so weit frei verfügen, als dadurch das
beschränkende Recht nicht verletzt wird. Demgemäss kann der
Eigenthümer unter derselben Voraussetzung auch einer dritten
Gemeinde den Mitgebrauch einräumen.
Anders dagegen verhält es sich, wenn das Simultanrecht
nicht ein bloss beschränkendes Recht ist, sondern als Miteigen-
thum charakterisirt werden muss. Denn beim Miteigenthum ist
eine neue Verfügung des Miteigenthümers an die Zustimmung des
Miteigenthümers gebunden.
Vgl. z. B. 1. 28 D. communi dividundo 10,3.
Krars hat daher auch viel vorsichtiger als der Verwaltungs-
gerichtshof sich so ausgedrückt: „Die einzelne Kirchengemeinde
kann sich daher wenigstens bei gleichheitlichen Berech-
tigungen auch während jener Zeit, in welcher ihr allein die Be-
nützung der Kirche zukommt, doch nicht unbedingt als Herrin
derselben geriren, sie darf auch während dieser Zeit regelmässig
die Kirche nur für ihren Gottesdienst, nicht für andere Zwecke
benützen oder einräumen, sofern nicht die gegenbetheiligte Kirchen-
gemeinde hiermit einverstanden ist.“
Diese Einschränkung auf die gleichen Berechtigungen bedeutet
eine Inconsequenz gegenüber dem aufgestellten Princip, und nach
den Kraıs’schen Ausführungen, die die privatrechtliche Betrach-
tung ganz ausschliessen, ist sie ohne jedes rechtliche Fundameut,
obwohl sie — gewissermassen instinctiv — das Richtige trifft.
Kraıs benützt die 1. 28. cit. ebenfalls, ohne dass er jedoch „Mit-
eigenthum* annähme, wovon die Stelle handelt. Nicht jedes