Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Entstehung. Es ist gerade diesem kirchlichen Subject eingeräumt, 
zur Vornahme seiner Cultushandlungen. In dieser speciellen Eigen- 
schaft, in der es von keinem anderen Subject vertreten werden 
kann, steht ihm das Benutzungsrecht zu. Es ist auch für den 
betreffenden Eigenthümer keineswegs gleichgültig, wer das Recht 
ausübt, denn die Art der Benutzung, die Zeit u. s. w., würden 
sich danach ändern. Hiernach beurtheilt sich auch der Fall, 
dass das Eigenthum einem dritten Rechtssubjecte gebührt, und 
diesem zwei zum Gebrauche Berechtigte gegenüberstehen ?°). Die 
beiden letzteren können ihre Rechte nicht weiter übertragen, wohl 
dagegen der Eigenthümer, unbeschadet der Rechte der beiden 
Anderen. Dieser Eigenthümer kann z. B. der Staat oder die 
politische Gemeinde, oder ein Privater sein. Im Allgemeinen geht 
das Recht des Eigenthümers so weit als möglich, und danach steht 
ihm im Allgemeinen das Recht zu, anderweitig zu verfügen, oder 
auch das eingeräumte Gebrauchsrecht einem oder beiden Theilen 
wieder zu entziehen. Es decken sich diese Fragen übrigens mit 
der Frage des Vermögensverkehrs an res ecclesiasticae überhaupt. 
Eine Beschränkung besteht in letzterer Hinsicht nach richtiger An- 
schauung nur im Hinblick auf die Publicität des Gebrauches. Ob 
aber nicht der Eigenthümer diese Publieität nehmen kann, regelt 
sich einfach nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes und 
zwar nach denjenigen Normen, unter denen der Eigenthümer das 
Recht eingeräumt hat. Es kann doch keinem Zweifel unter- 
liegen, dass der Staat oder ein Privater, welcher einer oder zwei 
kirchlichen Gemeinden ein Gebäude zu gottesdienstlichen Zwecken 
mit dem Rechte vierteljährlicher Kündigung vermiethet hat, diesen 
Miethvertrag vierteljährlich aufkündigen kann. Es kommt eben 
ganz auf die begründenden Thatsachen an. Hat er allgemein 
0) Das Verhältniss der beiden Beschränktberechtigten unter einander 
kann im einzelnen Falle ein sehr verschiedenes sein. Dadurch dass aber 
das Eigenthum einem Dritten zusteht, charakterisiren sie sich als Rechte 
an fremder Sache. Missverständlich daher Hınscaivus, K.R. 4, 368 Anm. 2.
	        
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