Entstehung. Es ist gerade diesem kirchlichen Subject eingeräumt,
zur Vornahme seiner Cultushandlungen. In dieser speciellen Eigen-
schaft, in der es von keinem anderen Subject vertreten werden
kann, steht ihm das Benutzungsrecht zu. Es ist auch für den
betreffenden Eigenthümer keineswegs gleichgültig, wer das Recht
ausübt, denn die Art der Benutzung, die Zeit u. s. w., würden
sich danach ändern. Hiernach beurtheilt sich auch der Fall,
dass das Eigenthum einem dritten Rechtssubjecte gebührt, und
diesem zwei zum Gebrauche Berechtigte gegenüberstehen ?°). Die
beiden letzteren können ihre Rechte nicht weiter übertragen, wohl
dagegen der Eigenthümer, unbeschadet der Rechte der beiden
Anderen. Dieser Eigenthümer kann z. B. der Staat oder die
politische Gemeinde, oder ein Privater sein. Im Allgemeinen geht
das Recht des Eigenthümers so weit als möglich, und danach steht
ihm im Allgemeinen das Recht zu, anderweitig zu verfügen, oder
auch das eingeräumte Gebrauchsrecht einem oder beiden Theilen
wieder zu entziehen. Es decken sich diese Fragen übrigens mit
der Frage des Vermögensverkehrs an res ecclesiasticae überhaupt.
Eine Beschränkung besteht in letzterer Hinsicht nach richtiger An-
schauung nur im Hinblick auf die Publicität des Gebrauches. Ob
aber nicht der Eigenthümer diese Publieität nehmen kann, regelt
sich einfach nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes und
zwar nach denjenigen Normen, unter denen der Eigenthümer das
Recht eingeräumt hat. Es kann doch keinem Zweifel unter-
liegen, dass der Staat oder ein Privater, welcher einer oder zwei
kirchlichen Gemeinden ein Gebäude zu gottesdienstlichen Zwecken
mit dem Rechte vierteljährlicher Kündigung vermiethet hat, diesen
Miethvertrag vierteljährlich aufkündigen kann. Es kommt eben
ganz auf die begründenden Thatsachen an. Hat er allgemein
0) Das Verhältniss der beiden Beschränktberechtigten unter einander
kann im einzelnen Falle ein sehr verschiedenes sein. Dadurch dass aber
das Eigenthum einem Dritten zusteht, charakterisiren sie sich als Rechte
an fremder Sache. Missverständlich daher Hınscaivus, K.R. 4, 368 Anm. 2.