Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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gottesdienstlichen Gebrauchsrechtes gegen den Eigenthümer zu 
Gunsten einer Pfarrgemeinde ausgeschlossen, wobei sich der Um- 
fang nach Massgabe der Ersitzungshandlungen bestimmt“, so ist 
das ein Zugeständniss der Zulässigkeit der privatrechtlichen Con- 
struction des Simultanrechtes. Es ist begrifflich absolut gleich, 
ob einer eine fremde Sache zum Gottesdienst benützt, oder ob 
dies zwei thun. Nur hat der Staat, weil es zwei sind, ein In- 
teresse daran, Streitigkeiten vorzubeugen, und stellt deshalb einige 
eigenartige Sätze auf, während die Grundlage immer die privat- 
rechtliche bleibt. 
Obwohl Köster die privatrechtliche Construction ganz ab- 
lehnt, kommt er doch in der vorstehend erörterten Frage ganz 
zu unserem Resultate ??), ohne dass er jedoch eine völlig aus- 
reichende rechtliche Begründung gäbe, denn eine solche ist nur, 
wie oben geschehen, möglich; was er aber ausführt, ist ein in- 
directes Anerkenntniss der privatrechtlichen Construction. 
3. Ein weiteres Moment für die Nothwendigkeit der privat- 
rechtlichen Construction ergibt die Schwierigkeit nach der Ver- 
theilung der kirchlichen Lasten, insbesondere der Baulasten. 
Wenn man mit Kraıs in der oben S$. 65 aufgeführten Stelle 
lediglich zwei gegenüberstehende Gebrauchsrechte annimmt und 
die Eigenthumsfrage ganz ausser Betracht lässt, so kommt man 
weiter zu der Consequenz, dass der Eigenthümer zwar „sein Ge- 
brauchsrecht* nur in stetem Hinblick auf das gleiche Gebrauchs- 
recht des Anderen ausüben darf, genau so wie dieser Andere, 
zum Unterschiede von diesem dagegen die Lasten der Unter- 
haltung zu tragen hat. Ein sonderbares Eigenthum, welches sich 
nur nach der Seite der Pflichten von dem beschränkenden Rechte 
unterscheidet, im Uebrigen durch dieses seinen positiven Umfang 
erhält — eine ganz unhaltbare Rechtslage! 
Den speziellen Ausführungen über die Baulast bei Kraıs S. 39 
92) Simultankirchen S. 206, Nr. 4.
	        
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