muthen, wenn zwei Parteien ein gleich festes, vollkommen gleiches
Recht auf die Sache haben. Da ist doch unmöglich aus dem
Wesen der Rechte zu schliessen, dass das eine Eigenthum, das
andere nur ein Recht an fremder Sache sein solle. Da
liegt ebenfalls Eigenthum vor. Daher wurde die entsprechende
Erwägung des Oberlandesgerichts (Zeitschr. f. K.R. 22, 444) vom
Reichsgericht gebilligt und die gegen das Oberlandesgericht aus-
gesprochene Rüge, als wenn dieses den Grundsatz aufgestellt
habe, dass die Vermuthung für Miteigenthum spreche, abge-
wiesen.
Etwas anderes ist es natürlich, wenn die beiderseitigen Rechte
sich so weit unter einander verschieden gestaltet haben, dass z. B.
die eine Religionspartei in der Kirche der andern nur an be-
stimmten Tagen gewisse Öasualien vornehmen darf (vgl. z B.
den berühmten Niederbexbacher Fall, Zeitschr. f. K.R. 17, 334).
Da ist mangels ausdrücklicher Bestimmung in den grundlegenden
Gesetzen, Verträgen u. s. w. ein blosses Gebrauchsrecht an fremder
Sache anzunehmen. Auch in dieser Hinsicht ist natürlich der
$ 310 des L.R. II. 11 und 8 91 der bayer. II. Verf.-Beilage von
grosser Tragweite. Denn wenn die Rechte gleiche sind, so ist
im Zweifel Miteigenthum anzunehmen. Denn sonst wären die
Rechte eben nicht gleich. Hierfür spricht auch weiter die Er-
wägung, dass in anderem Falle die zwei Gemeinden zwar nach
jeder Richtung hin gleiche Rechte besässen, aber nur die eine
als Alleineigenthümerin alle Lasten zu tragen hätte. Ist dagegen
nach L.R. II. 11 $ 314, und II. Verf.-Beilage $ 94 das eine
Recht lediglich ein auf widerruflicher Gefälligkeit beruhendes,
so steht dementsprechend der anderen Partei natürlich das Allein-
eigenthum zu.
In einzelnen dieser begründenden Staatsacte ist aber die
Frage nach den Rechtsverhältnissen der Religiousparteien zu
einander direct geregelt worden. So wird das Recht von Hause
aus als Miteigenthum charakterisirt im Kölner Vergleich von