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Wirkung sich über den Gebrauch verständigen können (wie z.B.
Miteigenthümer eines Hauses über die Benutzung der verschie-
denen Stockwerke), so kann eine solche Gebrauchsregelung auch
von Hause aus durch das begründende Gesetz u. s. w. erfolgt
sein. Wir können daher dem Satze Hınscuius S. 366, Anm. 4
nicht beipflichten, wonach bei Einfügung einer Mauer jede Reli-
gionspartei, „wenn die Kirche im gemeinsamen Eigenthum steht,
an dem betreffenden Theile der Kirche Alleineigenthum hat“. Noch
weniger aber können wir für den Fall, dass in dem begründen-
den Acte den Katholiken der Chor zum alleinigen Gebrauche,
und das Langhaus zum Mitgebrauche zugewiesen wurde, einer
Entscheidung des badischen Oberhofgerichts vom 21. December 1865
(Archiv f. k. K.R. 16, 317) zustimmen, dass dann das Lang-
schiff im Miteigenthum der beiden Gemeinden stehe, der Chor
dagegen im Alleineigenthum der katholischen Gemeinde,
Fehlen übrigens die besonderen Gesetze und Verträge ent-
weder ganz oder geben sie keinen Aufschluss, so kann die wirk-
liche Natur des Simultanrechtes nur noch aus dem thatsächlich
gegebenen Besitzstande heraus nach den oben entwickelten Grund-
sätzen ermittelt werden. (Für Preussen und Bayern sind dann,
wie schon erwähnt, die Vermuthungen in $ 310, bezw. 91 von
Wichtigkeit.)
Und der hessische Cassationshof hat den ganz richtigen Satz
ausgesprochen: „Wie weit factisch die wechselseitigen Rechte
gehen, ob sie vollständig gleich sind, also Miteigenthum begrün-
den, oder ob der eine Theil grössere Rechte, der andere z. B.
nur ein Gebrauchsrecht am ganzen Gebäude oder einem Theil
desselben hat, liegt nicht schon im Begriff des Simultaneum
(sehr richtig, denn dieses kann eben verschiedensten Inhaltes
sein!), sondern richtet sich nach dem Besitzstand.“
Immerhin rechtfertigt es sich, darauf hinzuweisen, dass die
meisten der Simultankirchen zur Zeit der Entstehung der Simul-
taneen im Eigenthum der evangelischen Gemeinden gestanden
Archiv für öffentliches Recht. VII. 1. 6