Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Billigkeit zu sprechen: ‚Wenn jemand in einer zweiten Ehe lebt, 
während die erste Ehe vielleicht faktisch seit Jahren getrennt ist, 
würde es ein zu tiefes Eingreifen in das jetzt bestehende Familien- 
leben bedeuten, wenn ich diese zweite Ehe ın Kraft des Gesetzes 
lösen und den Eheteil veranlassen wollte, zu seinem ersten Ehe- 
gatten zurückzukehren, den er schon lange nicht mehr gesehen, 
mit dem er schon lange nicht mehr gelebt hat. Ich würde ge- 
rade das Familienband, das aufrecht zu erhalten ıst, lösen, mit 
Gewalt den gordischen Knoten zerhauen und diejenige Lösung 
der Differenz nicht herbeiführen, die einmal nach der Natur der 
Sache die allein richtige ist‘ (8. 333) °). 
Die Mehrzahl der Redner war für Entscheidung durch den 
Richter. Aus verschiedenen Gründen. Teils, weil sıch durch 
eine gesetzliche Vorschrift nicht alle Fälle entsprechend treffen 
liessen ?°), teils wegen der Seltenheit der Fälle, so dass gesetz- 
geberisches Eingreifen nicht erforderlich sei, teils, weil je nach 
Lage der Umstände bald die eine, bald die andere Ehe die Auf- 
rechterhaltung verdiene”), teils, weil der Vorbehalt erworbener 
Rechte Dritter vollständig genüge, um alle Fälle, welche ın ir- 
gend einer Beziehung auftauchen möchten, einer entsprechenden 
Lösung durch den Richter zuzuführen °®). 
Gegen den Antrag GunzenHäuser wurden noch besondere 
rechtliche und politische Bedenken geltend gemacht, rechtliche 
von dem Abgeordneten Joseph Wuacner, politische von einer 
2°) Dazu der Abg. von FIscHER in der ihm eigenen klaren Weise: 
„Wer das Gegenteil von dem will, was Kollege Beckxu aus dem Entwurf 
herausliest, muss es ausdrücklich im Gesetze sagen und deshalb liegt der 
Antrag GuUNZENHÄUSER vor. Der Antrag GunzEnHÄUsSER harmoniert mehr 
mit der allgemeinen menschlichen Vermutung, dass die Ehegatten, welche 
sich zuletzt geheiratet haben, lieber miteinander leben als diejenigen, welche 
sich getrennt haben‘. 
26, So Abg. Joseph Geieer $S. 335, Minister Freiherr v. FeıLıtzscn $8. 353. 
27) Abg. Geieer S. 335, DALLER S. 348, Minister Frhr. v. FeıLıtzsch S. 354. 
22) Abg. Daızer S. 345, Joseph Wacner S. 352.
	        
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