814 Veredlungsverkehr
beschränken, die nach der Rückeinfuhr wieder holz erfahren, insofern seine Bewilligung nicht
ausgeführt werden sollen. Ein V., und zwarö dem Ermessen der Verwaltung überlassen,
ein aktiver wic ein passiver, der die Wieder= sondern gesetzlich gewährleistet ist ((Holz=
herstellung abgenutzter oder schadhaft gewor-läger).
dener Gegenstände oder eine Umarbeitung be[llIl. Vertragsmäßiger V. Bei dem
zweckt (Ausbesserungsverkehn), kann vertragsmäßigen V. hat die Verwaltungs-
nach § 4 der Veredlungsordnung zugelassen behörde das Vorhandensein der wirtschaftlichen
werden, ohne daß es einer Prüfung bedarf, Voraussetzungen als gegeben anzunehmen. Im
ob die Voraussetzungen der §8§ 2 u. 3 vorliegen. übrigen gelten für ihn mangels anderweitiger
Die Entscheidung über die Zulassung oder Ein-] Vertragsabmachungen die Regeln des auto-
stellung eines zollfreien V. liegt in den Händen nomen V.; insbesondere ist auch bei ihm die
der Landesbehörden (Veredlungsordnung § 1).| Festhaltung der Identität erforderlich. Prak-
Bei der Verschiedenartigkeit der wirtschaftlichen
Interessen in den einzelnen
anderen versagt wird.
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ständigen, im Zollgebiet noch nicht gestatteten
V. über das Vorhandensein seiner wirtschaft-
Bundesstaaten.
könnte dies dazu führen, daß der gleiche V.
in dem einen Bundesstaat bewilligt, in dem
Zur Vermeidung der
hieraus sich ergebenden Mißstände bestimmt der
5 der Veredlungsordnung, daß bei einem
tische Bedeutung hat der vertragsmäßige V.
in der Hauptsache im Verhältnis zu der Schweiz
(Zusatzvertrag vom 12. Nov. 1904 — RBil.
1905, 319 — Art. 1 V). Hervorzuheben ist noch,
daß die hinsichtlich des V. getroffenen Abmachun-
gen nicht auch vermöge des Rechtes der Meist-
begünstigung (s. d.) im Verkehr mit anderen
Staaten gelten.
. Unechter V. Die aus dem Auslande
lichen Voraussetzungen der BR. ein Gutachten eingehenden im Inlande veredelten Waren sind
abzugeben hat. Eine große Rolle spielt beim für den Fall ihres Ubergangs in den freien
V. die Festhaltung der Identität Verkehr (s. d.) grundsätzlich nach ihrer Be-
(Nämlichkeit) zwischen den zu veredelnden und schaffenheit und Menge in unveredeltem
den veredelten Waren (s. Veredlungsordnung Zustande zollpflichtig. Die Anwendung dieses
&& 11, 12, 13, 21 Abs. 1). Das im sonstigen Grundsatzes kann die inländische Veredlungs-
Zollverkohr gestellte Erfordernis, daß die zollfrei 6 industrie gegenüber der ausländischen in Nach-
zu belassende Ware in unveränderter teil bringen. Beispiel: Der Zollsatz des un-
Menge und Gestalt wieder aus= oder einzu- policrten Reises (ZollT. Nr. 10) beträgt 4 .4
führen ist, lätt sich naturgemäß beim M. als
mit dessen Zweck unvereinbar nicht stellen.
An Stelle der eingeführten Garne lönnen,
Gewebe, an Stelle des eingeführten Mehles
Teigwaren ausgeführt werden; sie müssen nur
aus den zur Veredlung eingeführten Garnen
und Mehlen hergestellt sein. Es genügt sogar,
daß die zur Veredlung eingeführte Warc in die
ausgeführte übergegangen ist. Die Festhaltung
der Identität erfolgt in erster Linie,
passiven V. ausschließlich, durch Masinahmen,
beim ·
für den Toppelzentner, der des polierten (ZollT.
Nr. 163) vertragsmäßig ebensoviel. Führt eine
inländische Reisschälmühle (s. d.) 100 kg Reis
in der Strohhülse ein, so stellt sie hieraus etwa
65 kg polierten Reis her, die bei Anwendung
des Grundsatzes mit 4 M Zoll belastet wären:
für einen Zoll von 4.K lönnen aber schon 100 kg
in ciner ausländischen Reisschälmühle polierter
Reis eingeführt werden. — In diesem und in
gleichartigen Fällen hat der BR. nachgelassen,
daß im Inlande veredelte Waren nach ihrem
welche es ermöglichen, in der veredelten Mare Gewicht in veredeltem Zustande verzollt
die zu veredelnde wie derzuerkennen. werden. Man bezeichnet eine solche Maßnahme
Dieser Zweck läßt sich crreichen durch amtliche als Bewilligung eines unechten V. Dieser
Stempelung, Anlegung von amtlichen Bleiecn erscheint stets in Verbindung mit einem ge-
oder Siegeln, unter Umständen auch durch wöhnlichen aktiven V., also in der Weisc, daß
genaue Beschreibung der Ware oder Zurück= die zum unechten V. zugelassenen Betricbe im
behaltung von Mustern. Läßt eine Wieder= Falle der Wiederausfuhr ihrer Erzeugnisse
ertennung sich nicht ermöglichen, wie z. B. völlige Zollfreiheit für die eingeführten Roh-
beim Verweben von Garnen, beim Rösten von stoffe oder Halbfabrikate genießen. In der auf
Kaffec, beim Vermalzen von Gitreide, dann der Anm. 2 zu Nr. 239 ZollT. beruhenden Zoll-
greift man zu Maßnahmen, welche darauf begünstigung inländischer Petroleumraffinerien
gerichtet sind, die Uberzeugung von ist der Gedanke des unechten V. dahin durch-
der Identität zu verschaffen. Als solche geführt, daß deren Erzeugnisse auch nach ihrer
Maßnahmen dienen die ständige amt — nicht der Rohstoffe — Beschaffenheit
liche UÜberwachung und die Buch= zu verzollen sind. S. Mineralöle (Zoll-
kontrolle (Veredlungsordnung §§ 11, 12, 130.behandlung) B. Das durch Bewilligung
Wegen der einzelnen Bestimmungen, die zur eines unechten V. erzielte Ergebnis kann auf
zollrechtlichen Durchführung des V., insbesondere einem Umwege auch dadurch erreicht werden,
hinsichtlich der Kontoführung, der Zollerhebung,
der Behandlung von Fehlmengen und Zutaten,
sowic der zu Waren des V. gehörigen Um-
schließungen getroffen sind, wird auf die Be-
stimmungen der Veredlungsordnung §§ 9, 10,
14—22 Bezug genommen. Wegen der Konto-
daß die veredelten Waren auf ein Zollager
(s. Niederlagen A) gebracht und von dort
in den freien Verkehr (s. d.) entnommen werden.
Die der Ausfuhr gemäß § 9 Abs. 1 der Ver-
1 edlungsordnung gleichstehende Verbringung zum
Lager beseitigt den auf der eingeführten Ware
führung s. auch Konten im Zollver- ursprünglich ruhenden Zoll, und die Fabrilate
kehr. Eine von den vorstehenden Ausführun= sind, wenn sie vom Lager in den freien Verkehr
gen abweichende Regelung hat der V. mit entnommen werden, nach ihrer Beschaffenheit
dem zu Holzlägern gebrachten Bau- und Nutz= und Menge in veredeltem Zustande zolloflichtig,