Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

welche von beiden Ehen als die rechtlich existierende zu behandeln 
sei, wenn bei Lebzeiten des andern Eheteils der ersten ohne 
Zeugnis abgeschlossenen Ehe eine zweite unter Erholung des Zeug- 
nisses eingegangen wurde, indem Art. 33 neuer Fassung unserer 
Überzeugung nach sogar eine unzweideutige, wenn auch nicht 
ausdrückliche, authentische, also mit rückwirkender Kraft versehene 
Auslegung des Begriffes „bürgerlich ungiltig‘‘ gibt. 
Art. 33 hält in seinem zweiten Absatze Giltigkeit und Wirk- 
uug der giltigen Ehe auseinander. Er sagt: „Auf die Rechts- 
giltigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel des Zeugnisses 
ohneEinfluss“ und dann: „die Ehe hat aber so lange, als die Aus- 
stellung des Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde, für die 
lihefrau ... . in Bezug auf die Heimat nicht die Wirkungen 
einer giltigen Ehe“. Absatz II unterscheidet also Wirksamkeit 
und Giltigkeit der Ehe und versteht demgemäss unter Giltigkeit 
rechtliche Existenz im Gegensatz zu rechtlicher Wirkung. 
Andererseits ist auch im Art. 33 Abs. III von ungiltigen 
lihen die Rede: „Vorstehende Bestimmungen sind ... . auch auf 
diejenigen Ehen anzuwenden, welche nach den bisherigen Fassungen 
des Art. 33 Abs. II oder nach den entsprechenden älteren Vor- 
schriften als ungiltig zu behandeln waren“. 
Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung nicht die Absicht, 
sich den Wortlaut, sondern nur die Absicht, sich den Sinn, der frühe- 
ren Vorschriften anzueignen, denn sonst hätte er bezüglich des Hei- 
matsgesetzes vom 16. April 1868 sagen müssen „als bürgerlich 
ungiltig zu behandeln waren“. Es spricht demnach angesichts 
des gleichzeitigen Erlasses beider Bestimmungen nichts für die 
Annahme, dass der Gesetzgeber das Wort „giltig‘‘ in Absatz II 
in einer anderen Bedeutung gebraucht wissen wıll, als ın Ab- 
satz II. Vielmehr ist anzunehmen, dass unter Giltigkeit ın Ab- 
satz III das Gleiche zu verstehen ist, wie in Absatz Il, nicht 
rechtliche Wirksamkeit, sondern rechtliche Existenz. 
Damit ist aber eine bindende Auslegung der früheren Be-
	        
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