welche von beiden Ehen als die rechtlich existierende zu behandeln
sei, wenn bei Lebzeiten des andern Eheteils der ersten ohne
Zeugnis abgeschlossenen Ehe eine zweite unter Erholung des Zeug-
nisses eingegangen wurde, indem Art. 33 neuer Fassung unserer
Überzeugung nach sogar eine unzweideutige, wenn auch nicht
ausdrückliche, authentische, also mit rückwirkender Kraft versehene
Auslegung des Begriffes „bürgerlich ungiltig‘‘ gibt.
Art. 33 hält in seinem zweiten Absatze Giltigkeit und Wirk-
uug der giltigen Ehe auseinander. Er sagt: „Auf die Rechts-
giltigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel des Zeugnisses
ohneEinfluss“ und dann: „die Ehe hat aber so lange, als die Aus-
stellung des Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde, für die
lihefrau ... . in Bezug auf die Heimat nicht die Wirkungen
einer giltigen Ehe“. Absatz II unterscheidet also Wirksamkeit
und Giltigkeit der Ehe und versteht demgemäss unter Giltigkeit
rechtliche Existenz im Gegensatz zu rechtlicher Wirkung.
Andererseits ist auch im Art. 33 Abs. III von ungiltigen
lihen die Rede: „Vorstehende Bestimmungen sind ... . auch auf
diejenigen Ehen anzuwenden, welche nach den bisherigen Fassungen
des Art. 33 Abs. II oder nach den entsprechenden älteren Vor-
schriften als ungiltig zu behandeln waren“.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung nicht die Absicht,
sich den Wortlaut, sondern nur die Absicht, sich den Sinn, der frühe-
ren Vorschriften anzueignen, denn sonst hätte er bezüglich des Hei-
matsgesetzes vom 16. April 1868 sagen müssen „als bürgerlich
ungiltig zu behandeln waren“. Es spricht demnach angesichts
des gleichzeitigen Erlasses beider Bestimmungen nichts für die
Annahme, dass der Gesetzgeber das Wort „giltig‘‘ in Absatz II
in einer anderen Bedeutung gebraucht wissen wıll, als ın Ab-
satz II. Vielmehr ist anzunehmen, dass unter Giltigkeit ın Ab-
satz III das Gleiche zu verstehen ist, wie in Absatz Il, nicht
rechtliche Wirksamkeit, sondern rechtliche Existenz.
Damit ist aber eine bindende Auslegung der früheren Be-