bürgerlichen Giltigkeit der Fall war°®). Denn an den Eheabschluss
knüpften sich die heimatrechtlichen Wirkungen der Ehe und für
diese Wirkungen bildet die nachträgliche Erlangung des Zeug-
nisses die rechtsbestätigende Thatsache des Eheabschlusses.
Selbstverständlich hat dies keinen Ersatzanspruch der bis-
herigen Heimatgemeinde von Frau und Kind bezw. bei vorläu-
figer Heimat des Staates gegenüber der neuen Heimatgemeinde
Beider zur Folge. Dies deshalb nicht, weil erworbene Rechte
Dritter vorbehalten sind, die Heimatgemeinde des Mannes aber
in Folge des Fehlens des erforderlichen Zeugnisses bis zur nach-
träglichen Erwirkung desselben Freiheit von Heimatzugehörig-
keit dieser Frau und dieser Kinder und damit ein Recht er-
worben hatte °*).
III. Zu bedauern ist, dass ein von SeypeL In den früher er-
wähnten Aufsätzen ın den Münchener Neuesten Nachrichten °°)
gemachter Vorschlag weder bei der Regierung noch in den Kreisen
der Volksvertretung Beachtung fand. Er betrifft die Beseitigung
der Nachteile der Nichterholung des erforderlichen Zeugnisses.
Nach dem auch jetzt noch geltenden Rechte können diese
Nachteile nun durch nachträgliche Erwirkung des Zeugnisses
weggeschafft werden. Diese nachträgliche Erteilung eines solchen
lhezeugnisses hat aber zur Voraussetzung, dass die betreffende
Ihe noch bestelit. Sie kann also nicht mehr erfolgen, wenn
einer der Eheteile bereits gestorben ist.
#3) Vergl. Entsch. des Verw.-G.-H. Bd. Vl S. 260 und SEYDEL, bayer.
St.-R. Bd. V S. 191, bezw. Prösst a. a. O. S. 215.
#) Prögst (S. 215) nimmt im (segensatz zum bisherigen Rechte an,
dass die mit Nachholung des Zeugnisses eintretende Aenderung der Heimats-
verhältnisse nicht mehr auf den Anbeginn der Ehe zurückwirke, sondern
erst vom Momente der Zeugnisausstellung ab in Kraft trete Er erklärt
dies daraus, weil sonst die neue Heimatgemeinde für jene Ersatzkosten
aufzukommen habe, ein Bedenken, welches nach Obigem ungerechtfertigt
Sein dürfte.
5) Vergl. Annalen 1891 S. 78.