Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

bürgerlichen Giltigkeit der Fall war°®). Denn an den Eheabschluss 
knüpften sich die heimatrechtlichen Wirkungen der Ehe und für 
diese Wirkungen bildet die nachträgliche Erlangung des Zeug- 
nisses die rechtsbestätigende Thatsache des Eheabschlusses. 
Selbstverständlich hat dies keinen Ersatzanspruch der bis- 
herigen Heimatgemeinde von Frau und Kind bezw. bei vorläu- 
figer Heimat des Staates gegenüber der neuen Heimatgemeinde 
Beider zur Folge. Dies deshalb nicht, weil erworbene Rechte 
Dritter vorbehalten sind, die Heimatgemeinde des Mannes aber 
in Folge des Fehlens des erforderlichen Zeugnisses bis zur nach- 
träglichen Erwirkung desselben Freiheit von Heimatzugehörig- 
keit dieser Frau und dieser Kinder und damit ein Recht er- 
worben hatte °*). 
III. Zu bedauern ist, dass ein von SeypeL In den früher er- 
wähnten Aufsätzen ın den Münchener Neuesten Nachrichten °°) 
gemachter Vorschlag weder bei der Regierung noch in den Kreisen 
der Volksvertretung Beachtung fand. Er betrifft die Beseitigung 
der Nachteile der Nichterholung des erforderlichen Zeugnisses. 
Nach dem auch jetzt noch geltenden Rechte können diese 
Nachteile nun durch nachträgliche Erwirkung des Zeugnisses 
weggeschafft werden. Diese nachträgliche Erteilung eines solchen 
lhezeugnisses hat aber zur Voraussetzung, dass die betreffende 
Ihe noch bestelit. Sie kann also nicht mehr erfolgen, wenn 
einer der Eheteile bereits gestorben ist. 
#3) Vergl. Entsch. des Verw.-G.-H. Bd. Vl S. 260 und SEYDEL, bayer. 
St.-R. Bd. V S. 191, bezw. Prösst a. a. O. S. 215. 
#) Prögst (S. 215) nimmt im (segensatz zum bisherigen Rechte an, 
dass die mit Nachholung des Zeugnisses eintretende Aenderung der Heimats- 
verhältnisse nicht mehr auf den Anbeginn der Ehe zurückwirke, sondern 
erst vom Momente der Zeugnisausstellung ab in Kraft trete Er erklärt 
dies daraus, weil sonst die neue Heimatgemeinde für jene Ersatzkosten 
aufzukommen habe, ein Bedenken, welches nach Obigem ungerechtfertigt 
Sein dürfte. 
5) Vergl. Annalen 1891 S. 78.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.