Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Es würde der Billigkeit entsprochen haben, wenn für diesen 
Fall unter der Voraussetzung, dass sich feststellen liesse, dass 
das Verehelichungszeugnis, wenn rechtzeitig erwirkt, nicht hätte 
verweigert werden können, die Möglichkeit wäre eröffnet worden, 
für die ohne Zeugnis eingegangene Ehe Vollwirksamkeit durch 
einfachen behördlichen Ausspruch zu erreichen. 
SeypEL hätte die Gewährung dieses Weges sogar für alle 
Fälle, wo jene Feststellung möglich, nicht blos für den Fall der 
Lösung der Ehe durch den Tod eines Teiles, gewünscht. 
IV. Die übrigen Aenderungen des Heimatsgesetzes — sie 
betreffen die Art. 2, 4, 13, 15, 19, 35 und 39 und beruhen teils 
auf Vorschlägen der Regierung, teils auf solchen der Kammer 
der Abgeordneten — entbehren allgemeineren Interesses. 
Die ausführlichen Erörterungen, welche bei der parlamen- 
tarischen Beratung über die Frage stattfanden, oh die von einer 
landesangehörigen Frauensperson in die Ehe gebrachten Kinder, 
soweit sie nicht durch diese legitimiert werden, mit ihrer Mutter, 
was geltendes Recht ist, die Heimat in der Gemeinde des Mannes 
erwerben oder, wie die Kammer der Abgeordneten wollte, ihre 
bisherige Heimat behalten sollen, sind ausschliesslich von ver- 
waltungspolitischem, nicht von verwaltungsrechtlichem Belang.
	        
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