Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Der Rechtsschutz befreundeter Staaten im öster- 
reichischen Strafgesetzentwurfe. 
Von 
Prof. Dr. Rosensrart in Krakau. 
Der stets wachsende Verkehr zwischen benachbarten Staaten, 
die Sicherheit des eigenen Staates, welche durch Handlungen 
gegen fremde Staaten ebenfalls bedroht werden kann, das Inter- 
esse an der Erhaltung des Friedens und der Ordnung in befreun- 
deten Staaten und endlich völkerrechtliche Rücksichten haben es 
bewirkt, dass die Gesetzgeber in den neueren Strafgesetzbüchern 
auch die Sicherheit fremder Staaten ins Auge fassen mussten und 
selbstständige Bestimmungen zur Hintanhaltung strafbarer Hand- 
lungen wider fremde, speciell befreundete Staaten erliessen. 
Wie weit dieser Schutz fremder Staaten reichen soll, welchen 
fremden Rechtsgütern im allgemeinen derselbe zn gewähren, welchen 
zu versagen ist, darüber ist jedoch in Theorie und Gesetzgebung 
keine Einigkeit. 
Zutreffend führt Binnme (Handbuch I S. 393 ff,) aus, dass 
an der Integrität generell und speciell identischer Rechtsgüter 
eine Reihe von Staaten ziemlich gleichmässig interessirt ist. Man 
könnte sie gemeinsame oder noch besser „internationale 
Rechtsgüter“ nennen. Diese sollen jedenfalls geschützt 
werden. 
Fs giebt aber fremde Rechtsgüter, denen der Staat, wenn 
sie auch nicht als internationale gelten können, dennoch den 
Schutz des eigenen Strafrechtes gewährt und gewähren muss im 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 1. 1
	        
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