Der Rechtsschutz befreundeter Staaten im öster-
reichischen Strafgesetzentwurfe.
Von
Prof. Dr. Rosensrart in Krakau.
Der stets wachsende Verkehr zwischen benachbarten Staaten,
die Sicherheit des eigenen Staates, welche durch Handlungen
gegen fremde Staaten ebenfalls bedroht werden kann, das Inter-
esse an der Erhaltung des Friedens und der Ordnung in befreun-
deten Staaten und endlich völkerrechtliche Rücksichten haben es
bewirkt, dass die Gesetzgeber in den neueren Strafgesetzbüchern
auch die Sicherheit fremder Staaten ins Auge fassen mussten und
selbstständige Bestimmungen zur Hintanhaltung strafbarer Hand-
lungen wider fremde, speciell befreundete Staaten erliessen.
Wie weit dieser Schutz fremder Staaten reichen soll, welchen
fremden Rechtsgütern im allgemeinen derselbe zn gewähren, welchen
zu versagen ist, darüber ist jedoch in Theorie und Gesetzgebung
keine Einigkeit.
Zutreffend führt Binnme (Handbuch I S. 393 ff,) aus, dass
an der Integrität generell und speciell identischer Rechtsgüter
eine Reihe von Staaten ziemlich gleichmässig interessirt ist. Man
könnte sie gemeinsame oder noch besser „internationale
Rechtsgüter“ nennen. Diese sollen jedenfalls geschützt
werden.
Fs giebt aber fremde Rechtsgüter, denen der Staat, wenn
sie auch nicht als internationale gelten können, dennoch den
Schutz des eigenen Strafrechtes gewährt und gewähren muss im
Archiv für öffentliches Recht. VII. 1. 1