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Interesse der Gegenseitigkeit und im eigenen Interesse; oft aber auch
ım Privatinteresse seiner Bürger, denn, abgesehen von der Gegen-
seitigkeit, kann der schutzgewährende Staat resp. können dessen
Bürger unmittelbares Interesse daran haben, dass die Staatsein-
richtung eines befreundeten Staates erhalten, der Bestand desselben
nicht gefährdet werde u. dergl., z. B. wenn unsere Bürger an den
Staatsfinanzen eines fremden Landes ıinteressirt sind, dort Güter
oder Fabriken besitzen u. s. w.
„im Verkehr von Volk zu Volk — sagt Bınine a. a. 0.
„— erfolgt die Leistung Zug um Zug. Jeder Schutz, den der
„inländische Staat einer fremden Rechtsgüterwelt gewährt, kehrt
„als doppelter Rechtsschutz zu ihm selbst zurück. Das erkennt-
„liche Ausland vergilt ihm mit dem gleichen Schutze und das
„Inland dankt es seinem eigenen Strafgesetze, dass es nicht Asyl
‚werden muss für alle die Inländer, die sich an der ausländischen
„Rechtsgüterwelt vergriffen haben.‘
Zu solchen des Crimialschutzes bedürftigen Handlungen,
welche fremde Rechtsgüter bedrohen, gehören strafbare Hand-
lungen gegen das Völkerrecht, politische Delicte gegen befreundete
Staaten, deren Oberhaupt, Verfassung, Staatseinrichtungen und
Territorialbestand '). Unter befreundeten Staaten sind solche zu
verstehen, bei denen die Gegenseitigkeit gesichert ist, oder doch,
wo gegebenen Falls auf dieselbe gerechnet werden kann.
Das geltende österreichische Strafgesetz enthält im $ 66
Abs. 2 die Bestimmung, dass hochverrätherische Handlungen gegen
einen fremden Staat oder gegen dessen Oberhaupt als Verbrechen
der Störung der öffentlichen Ruhe bestraft werden (die Strafe ist
schwerer Kerker von einem bis zu 5 Jahren), insoferne von den
aesetzen des betreffenden Staates oder durch besondere Verträge
') Ueber die verschiedene Stellung des Strafgesetzgebers gegenüber
den politischen Rechten der Ausländer einerseits und deren Privatrechten
anderseits siehe die interessanten Ausführungen von Lammasca in der Zeit-
schrift für die ges. Strafrechtsw. III. S. 380 u fi.