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die Gegenseitigkeit verbürgt und im österr. Staate gesetzlich kund-
semacht ist. Nach dieser Bestimmung sind in Oesterreich nur
solche Handlungen gegen befreundete Staaten strafbar. welche
objektiv den Thatbestand des Hochverraths bilden würden, wenn
sie gegen den österreichischen Staat oder dessen Monarchen unter-
nommen wären.
Der Entwurf des neuen Strafgesetzbuches geht in dieser
Beziehung viel weiter; dem deutschen Strafgesetz folgend, unter-
scheidet er eine besondere Gruppe strafbarer Handlungen gegen
befreundete Staaten und behandelt sie in einem gesonderten Haupt-
stücke (III SS 105 bis 110 inel.).
Insbesondere straft der Entwurf folgende gegen befreundete
Staaten gerichtete Handlungen:
l. Handlungen, welche, wenn sie gegen die österr. Monarchie
oder den österr. Kaiser begangen wären, nach Vorschrift der
SS 90 bis 95, d. ı. als Hochverrath oder Vorbereitung eines hoch-
verrätherischen Unternehmens, zu bestrafen sein würden.
Unter diese Bestimmung würde fallen:
l. wer es unternehmen würde, einen fremden Monarchen
oder das Oberhaupt eines fremden Staates (also auch Präsidenten
einer Republik u. s. w.) zu tödten. am Körper oder an der Ge-
sundheit zu verletzen, denselben des Gebrauches der persönlichen
Freiheit zu berauben oder an der Ausübung seiner Regierungs-
rechte zu hindern;
2. wer es unternehmen würde, die gesetzliche Thronfolge-
ordnung einer fremden Monarchie oder die Staatsgrundgesetze
oder die Landesverfassung befreundeter Staaten oder den Verband
»wischen Ländern eines befreundeten Staates gewaltsam zu ändern:
3. wer es unternehmen würde, das Gebiet eines befreundeten
Staates oder einen Theil desselben einem fremden (scil. dritten)
Ntaate gewaltsam einzuverleiben, oder einen Teil des Gebietes von
den bestehenden Staatsverbande loszureissen.
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