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dessen Regierungstorm oder Territorialbestand, sondern nur um
entfernte Vorbereitungshandlungen zu einem eventuellen hoch-
verrätherischen Unternehmen, deren Bestrafung wohl begründet
ist, wenn sie gegen den eigenen Staat gerichtet sind, nicht aber,
wenn es sich um einen fremden Staat handelt”), zumal die An-
wendung der im $ 106 bezogenen Bestimmungen der 88 91 und
92 auf hochverrätherische Vorbereitungshandlungen gegen fremde
Staaten so manchen Schwierigkeiten und Zweifeln unterliegen
würde, wie z. B. die Anwendung der Bestimmung über Auf-
forderung in Druckschriften zu einem hochrverrätherischen Unter-
nehmen gegen einen fremden Staat, oder gar der elastischen Be-
stimmung des $ 92 (oben I sub 6), wonach jede Vorbereitung eines
liochverrätherischen Unternehmens, welche nicht schon unter diesub I
I bis 5 aufgezählten Handlungen fällt, nach $ 92 zu bestrafen ist.
Die Beziehung der $S 91 und 92 im $ 106 wäre daher zu
streichen und die Bestrafung von Handlungen gegen befreundete
Staaten auf die unter $ 90 fallende Handlungen zu beschränken.
Bestraft werden wegen der oben aufgezählten Handlungen
gegen befreundete Staaten nach dem Entwurfe Inländer, d. ı.
österr. Unterthanen ohne Unterschied, ob die Handlungen im österr.
Staate oder im Auslande begangen worden sind; Ausländer da-
gegen nur dann, wenn die strafbare Handlung im Inlande, d. i.
in Oesterreich, begangen wurde; es bestimmt nämlich der Ent-
wurf ım S 110:
„wegen der im Auslande begangenen, in den $$ 106 bıs
109 erwähnten strafbaren Handlungen findet eine Verfolgung im
„Inlande in Gemässheit des $ 4 Zl. 3 nicht statt.“
Diese, nicht besonders klar stylisirte Bestimmung will be-
sagen, dass die erwähnten strafbaren Handlungen gegen befreun-
dete Staaten, wenn sie nicht im Inlande verübt wurden ($ 4),
wohl dann bestraft werden, wenn der Schuldige zur Zeit der
?) Bezüglich des Näheren verweisen wir auf die Ausfübrungen von
Lammasch, Zeitschr. für Strafrechtsw. I, S. 390 ff.