That österreichischer Staatsbürger war ($ 4 Zl. 2), nicht aber
dann, wenn er Ausländer war, in welchem Falle sonst eine Ver-
folgung wegen im Auslande begangener anderer strafbarer Hand-
lungen nach $ 4 Zl. 3 unter gewissen Bedingungen eintreten
kann. Der hier bezogene $ 4 des Entwurfes lautet nämlich
wie folgt:
„Verbrechen und Vergehen, welche nicht ım Inlande verübt
werden, unterliegen der Behandlung nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes nur in folgenden Fällen:
„1. Wenn eine der im I. Hauptstücke des zweiten Theiles
„bezeichneten hochverrätherischen Handlungen oder eines der im
„vIll. Hauptstücke des zweiten Theiles bezeichneten Verbrechen
„in Bezeichnung auf inländisches Geld oder auf inländische,
„dem Papiergelde gleichgeachtete Wertpapiere, oder das ım $ 248
„bezeichnete Verbrechen begangen würde.
„2. Wenn der Schuldige zur Zeit der That österr. Staats-
„bürger war.
„3. Wenn die Auslieferung des Schuldigen an die Behörden
„des Thatortes oder an jene seines Heimatslandes zur Untersuchung
„und Bestrafung entweder nicht zulässig oder nicht ausführbar
„ist und der Justizminister die Einleitung der strafrechtlichen
„Verfolgung anzuordnen findet,“
Um die Absicht des Gesetzgebers klar auszudrücken, müsste
nun aber der citirte $ 110 lauten:
„wegen der im Auslande begangenen, in den $$ 106 bis
„109 bezeichneten strafbaren Handlungen findet eine Verfolgung
„im Inlande nur in Gemässheit des $ 4 Zl. 2 statt“ (das hiesse
nur dann, wenn der Schuldige zur Zeit der That österreichischer
Staatsbürger war). Eine solche in positiver Form stylisirte Be-
stimmung wäre jedenfalls der unklaren, negativen Stylisirung des
Entwurfes vorzuziehen.
Die Verfolgung der oben genannten strafbaren Handlungen
findet nach $ 106 nur statt, insoferne die Gegenseitigkeit