Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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verbürgt und, dass dies der Fall sei, durch das Reichsgesetzblatt 
kundgemacht ist; ferner nach $ 106 letztes Alinea nur auf An- 
trag der auswärtigen Regierung. Die Kundmachung der Gegen- 
seitigkeit durch das Reichsgesetzblatt ist als Bedingung der 
Verfolgung unerlässlich ?) im Gegensatz zum deutschen Straf- 
gesetze, welches in der gegenwärtigen Fassung des $ 102 nur 
im Allgemeinen die Verbürgung der Gegenseitigkeit verlangt, 
wornach auch die Praxis ausländischer Gerichte oder die Special- 
erklärung einer zuständigen ausländischen Behörde für genügend an- 
gesehen werden. (Siehe Orsaausen, Commentar ad. $ 102 Note 4.) 
Die Strafe der unter $ 106 fallenden Handlungen ist in den Füllen 
l, 2 und 3 Gefängniss von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in den 
Fällen 4, 5 und 6 Gefängniss von 1 Monate bis zu 3 Jahren. 
Im 8 106 des Entwurfes ist aber noch eine sehr wichtige Clausel 
enthalten, welche die im deutschen Strafgesetzbuche d. i. vor der 
Strafgesetznovelle aufgetauchten Zweifel und Widersprüche *) 
löst. Es heisst nämlich daselbst, dass strafbare Handlungen 
gegen das Oberhaupt eines fremden Staates nach 8 106 zu be- 
strafen sind, soweit nicht, abgesehen von der Eigen- 
schaft der angegriffenen Person, strengere Bestim- 
mungen des Strafgesetzes anzuwenden sind. Daraus 
folgt offenbar, dass in denjenigen Fällen, in welchen die straf- 
bare Handlung gegen das Oberhaupt eines fremden Staates sich 
nach österr. Gesetze als gemeines Verbrechen (Mord, Mordver- 
such, Verleitung zum Morde u. s. w.) darstellen würde, welches 
nach den hierauf bezüglichen Bestimmungen mit einer strengeren 
Strafe bedroht wäre, diese strengere Strafe und nicht die des $ 106 
anzuwenden wäre. 
°) Der Strafgesetz-Ausschuss des Abgeordnetenhauses hat anstatt der 
Formulirung, dass die verbürgte Gegenseitigkeit durch das Reichsgesetzblatt 
kundgemacht sein müsse, die Formulirung gewählt, dass die Gegenseitigkeit 
durch gesetzlich sanctionirte Staatsverträge verbürgt sei. 
*) vide Schwarze Commentar ad $ 102, Schürze Lehrbuch S. 254. 
Note 11.
	        
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