Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Compensation gegenseitiger Beleidigungen etc. In den Worten 
„unterliegt den Bestimmungen des XIV. Hauptstückes‘‘ wollte 
der Entwurf ım Gegensatz zum deutschen Strafgesetzbuch ($ 104) 
ausdrücken, dass alle Bestimmungen des bezogenen Hauptstückes 
betreffend die Beleidigung auch hier Anwendung finden, somit 
Wahrheitsbeweis, Compensation u. s. w. zulässig sind, während 
nach dem Wortlaute des 8 104 d. R.-St.-Gb. die Beleidigung 
eines Gesandten u. s. w. ein selbstständiges Delict darstellt 
und lediglich nach Inhalt des $ 104 — ohne Rücksicht auf die 
sonstigen Bestimmungen über Beleidigung — behandelt und bestraft 
wird. (Vgl. ScewaxrzE ÖConımentar ad $ 104.) Die vorliegende 
Frage war übrigens im Strafgesetzausschusse des Jahres 1889 
Gegenstand besonderer Beratung und heisst es im betreffenden 
Berichte hierüber wie folgt: „Zu diesem Paragraphe sind dem 
Ausschusse zwei verschiedene Anträge vorgelegt worden. 
Der eine ging dahin, den Fall der Beleidigung eines frem- 
den Gesandten vollständig in jeder Hinsicht den Bestimmungen 
des XII. (gegenwärtig XIV.) Hauptstückes zu unterwerfen, der 
andere bezweckte, dieses Delict, sowohl was den Begriff der Be- 
leidigung anbetrifft, als auch bezüglich der Zulässigkeit des 
Wahrheitsbeweises von den regelmässigen, die Beleidigung be- 
treffenden Bestimmungen auszunehmen. 
Die Mehrheit des Ausschusses hielt den Mittelweg zwischen 
diesen zwei Ansichten für den richtigsten und erhielt demgemäss 
meritorisch die Regierungsvorlage aufrecht. Die Beleidigung 
eines fremden Gesandten wird also insofern abweichend von allen 
andern Beleidigungen beurtheilt, als hier anstatt der Privatanklage 
des Verletzten schon sein Antrag genügt und die Geldstrafe un- 
bedingt ausgeschlossen erscheint. Diese Abweichungen von der 
Regel rechtfertigen sich damit, dass die Stellung eines Gesandten 
als Repräsentanten des fremden Staates, beziehungsweise dessen 
Oberhauptes, eine ganz exceptionelle ist. Die Beleidigung eines 
fremden Gesandten, selbstverständlich unter der Voraussetzung,
	        
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