Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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dass dem Beleidiger die amtliche Stellung des Verletzten bekannt 
ist, erscheint demnach ım Verhältnisse zu anderen Ehrenbelei- 
digungen stets als ein schwereres Vergehen, weil hierdurch eini- 
germassen der fremdem Macht Missachtung bezeugt wird. Es 
ist also vollends berechtigt, hier sowohl die alternative Zulässig- 
keit der Geldstrafe, als auch die im $ 68 statuirte Möglichkeit 
der Conipensation gegenseitiger Beleidigungen auszuschliessen und 
anstatt der Durchführung des Processes auf Grund der Privat- 
anklage sich mit dem blossen Antrage zu begnügen. 
Anderseits glaubte der Ausschuss nicht soweit gehen zu 
dürfen, damit auch alle anderen sich auf die Beleidigung bezie- 
henden Bestimmungen hier keine Anwendung fänden. Hiernach 
muss der Begriff der Beleidigung nach den im XII. (gegenwärtig 
XIV.) Hauptstücke enthaltenen speciellen Bestimmungen beurtheilt 
werden und der für die Wahrung der Rechte einzelner Bürger 
so wichtige ‚„Wahrheitsbeweis“ wird auch hier unter den im XH. 
(gegenwärtig XIV.) Hauptstücke angegebenen Voraussetzungen 
zugelassen werden müssen.“ 
Der letzte (vorliegende) Entwurf hat jedoch die Fassung 
des Entwurfes III zurückgestellt und statt der Fassung „unter- 
liegt den Bestimmungen des $ 195“ die Fassung gewählt „unter- 
liegt den Bestimmungen des XIV. Hauptstückes.‘ 
Die Verfolgung der Beleidigung eines Gesandten oder Ge- 
schäftsträgers ist ebenfalls ein Antragsdelict und zur Stellung 
des Antrages der Beleidigte berufen. 
IV. Endlich wird als Delict gegen befreundete Staaten noch 
die Neutralitätsverletzung bestraft,”) es bestimmt nämlich der 
Entwurf im 8 109: 
„Wer ım Falle eines Krieges den von der Regierung zur 
Wahrung ilırer Neutralität erlassenen und inı Reichsgesetzblatte 
kundgemachten Anordnungen zuwiderhandelt, ist mit Gefängniss 
”) Das deutsche Strafgesetz enthält bekanntlich keine Strafandrohung 
gegen die Neutralitätsverletzung.
	        
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