— 109 —
$ 129 bestimmt: ‚wer öffentlich angeschlagene oder auf andere
„Weise öffentlich angebrachte amtliche Erlässe oder Kund-
„machungen beschädigt, verunglimpft oder wegnimmt, oder «ine
„dieser Handlungen an einem in gleicher Weise angebrachten
„Abzeichen der öffentlichen Gewalt, insbesondere dem
„kaiserlichen Wappen verübt, ist, wenn die That ın der Absicht
„verübt wurde, die öffentliche Gewalt zu verhöhnen oder die
„Verlautbarung einer Anordnung zu verhindern, mit Gefängniss
„bis zu 6 Monaten oder an Geld bis zu 1000 A. zu besträfen ;*
diese Bestimmung dürfte aber ihrem Inhalte nach nur auf Ab-
zeichen der inländischen öffentlichen Gewalt sp. auf Beschädigung
des kaiserl.-österr. Wappens angewendet werden können; die bös-
willige Beschädigung von öffentlichen Abzeichen fremder Mächte
wäre hierdurch nicht geschützt.
Was nun den Schutz internationaler Rechtsgüter
im österr. Strafgesetzentwurfe anbelangt, ıst hier folgendes zu
bemerken:
Delicte gegen fremdes Geld und fremde Münze, verübt im Inlande,
sind durch die Bestimmung des $ 165 Entw. ebenso geschützt
wie die Nachahmung und Fälschung eigenen Geldes, denn es be-
stimmt der citirte S 162 im allgemeinen ohne Unterscheidung
zwischen eigenen und fremden Gelde, was folgt:
„Wer ım Verkehre gangbares Metallgeld oder Papiergeld
eines Staates oder ein in Beziehung auf den strafgesetzlichen
Schutz dem Staatsgelde gleichgestelltes Geld nachmacht, oder
echtem Gelde durch Veränderung an demselben den Schein eines
höheren Wertes oder einem ausser Verkehr gesetzten (verrufenen)
(elde durch Veränderung an demselben das Ansehen eines noch
geltenden gibt, oder durch Zerschneiden von solchen Wertpapieren
und Zusammenfügen die Zahl derselben vermehrt, damit das
nachgemachte oder verfälschte Geld unter dem ihm beigelegten
Scheine in Verkehr gebracht werde, wird mit Zuchthaus bis zu
fünfzehn Jahren, oder mit Gefängniss von einem bis fünf Jahren