Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Die Wirksamkeit dieser Verträge erstreckt sich nach nieder- 
ländischem Recht nur auf das Königreich der Niederlande — 
nicht auch auf die überseeischen Besitzungen (Vgl. Lammascn, 
Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 91). Auf der an- 
deren Seite bezieht sich die Auslieferungspflicht auch auf die- 
jenigen Gebietsteile, welche nach Abschluss der Verträge z. B. 
zu Preussen gekommen sind. Der hannoversch-niederländische 
Vertrag ist ausdrücklich aufgehoben und der preussische vom 
Jahre 1850 bezw. 1867 an dessen Stelle gesetzt. (Vgl. Ministerial- 
erklärung vom 25.1X. 1867; G. S. 8. 1835). 
Die übrigen deutschen Bundesstaaten besitzen keinen 
Auslieferungvertrag mit den Niederlanden. Letztere!) pflegen im 
Gegensatz zu der sonst üblichen Praxis in Europa Auslieferungen 
an Staaten, mit denen ein Vertrag nicht besteht, nicht zu be- 
willigen. (Vgl. die Verhandl. der II. Kammer der Generalstaaten, 
Bijblad van de Nederlandsche Staats-Courant 1874—-75 II, Seite 
1015 £.)?). 
!) In Uebereinstimmung mit Belgien; vgl. Haus, Principes generaux de 
droit penal belge. 1885. Paris. No. 954. 
2) Bei den betr. Kammerverhandlungen ist es allerdings nicht recht 
klar geworden, ob der Justizminister die Zulässigkeit einer Auslieferung an 
solche Staaten, mit welchen die Niederlande in keinem Vertragsverhältnisse 
stehen, leugnete oder ob seine Angaben gerichtet waren gegen die Annahme 
einer gesetzlichen Verpflichtung der niederländischen Regierung zur Aus- 
lieferung wegen aller in dem Auslieferungsgesetze aufgezählten Delikte auch 
an solche Staaten, mit welchen ein Vertrag nicht besteht. 
Die niederländische Verfassung schreibt ausdrücklich vor, es sollen ge- 
setzlich geregelt werden die allgemeinen Bedingungen, unter welchen Aus- 
lieferungsverträge abgeschlossen werden können. Aus dieser Bestimmung 
folgert ein hervorragender niederländischer Staatsrechtslehrer ps HarTtoe 
(vgl. Marquarosen’s Handbuch des öff. Rechts. Bd. 4, Abt. 4, S. 14), dass 
eine Auslieferung nur auf Grund eines bestimmten Vertrages stattfinden 
dürfe. ° 
Der König der Niederlande ist berechtigt, ohne dass er der Genehmigung 
der Volksvertretung (Generalstaaten) bedarf, unter Einhaltung der gesetzlich 
aufgestellten Bedingungen Auslieferungsverträge mit fremden Staaten abzu- 
schliessen.
	        
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