Endlich beantragte Abg. Dr. Jıques die Weglassung des
Wortes „inländisch‘“ im $ 4 Zl. 1, so dass also jede Geldfälsch-
ung auch von Ausländern im Auslande an ausländischem Gelde
begangen, als strafbar zu verfolgen wäre.
Es wäre dies ein noch weiter gehender Rechtsschutz des
(eldes, als internationalen Rechtsgutes, dem der Entwurf im $ 165,
wie oben erwähnt, nur ınsoweit Schutz ertheilt, dass er die
Fälschung eigenen (Greldes straft.
Der Regierungsvertreter Sectionschef v. Krarı unterstützte
im Ausschusse die vom Referenten beantragte Aufnahme des
8 207 Alın. 5 in den $ 4 Zl. 1 des Entwurfes und bemerkte
bezüglich des Antrages des Dr. Jaquss, dass die Regierung zwar
die Verfolgung einer im Auslande von Ausländern verübten Fäl-
schung ausländischen Geldes nicht für erforderlich halte, aber
gegen eine eventuelle Ausdehnung des Gesetzes durch den Aus-
schuss keine Einwendung erhebe. Hingegen sprach er sich gegen
die vom Abg. Zucker vorgeschlagene Einschränkung des $ 248,
betreffend den Menschenraub, aus.
Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wurde der Anirag
des Abg. Dr. Zucker, betreffend die Einschränkung der Straf-
barkeit des Menschenraubes ım Auslande auf den Sklavenhandel,
abgelehnt; ebenso wurde auch die vom Dr. Jaques beantragte
Ausdehnung der Strafbarkeit auf jedwede Geldfälschung im Aus-
lande abgelehnt, und nur der Antrag des Referenten Dr. Kopr
auf Einschaltung des $ 207 al. 5 (richtiger Z1. 5) „Mädchen-
raub“ ım $ 4 Zl. 1 angenommen.
Es möge hier noch erwähnt werden, dass Prof. Zucker in
der Begründung seines oben angeführten Antrages bemerkte, dass
Oesterreich gemäss den Beschlüssen der Brüsseler Conferenz nur
die Verpflichtung übernommen hat, die Sklavenjagd und den
Sklavenhandel strafgerichtlich zu verfolgen, aber kein Grund vor-
handen sei, diese Ausnahmebestimmung auf Menschenraub über-
haupt auszudehnen. Es könnte hiefür gar kein stichhältiger Grund