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Richter handelt, Verleitung derselben zum Missbrauche der Amts-
gewalt, Widersetzlichkeit gegen fremde Beamte im Auslande
u. 5. w. werden weder nach dem deutschen Strafgesetze noch nach
dem österr. Entwurfe betraft, da dort ım $ 359 hier im $ 370
der Begriff des Beamten im Sinne des Strafgesetzes auf im
inländischen Dienste stehende Beamte eingeschränkt wird,
daher selbst Inländer, welche sich einer Bestechung oder Ver-
leitung zum Missbrauche der Amtsgewalt einem ausländischen
Beamten gegenüber einer Widersetzlichkeit gegen Beamte im
Auslande zu Schulden kommen lassen, straflos bleiben. Eine
solche Ergänzung des Entwurfes wäre um so notwendiger. als
nach der Jurisprudenz des österr. Cassationshofes das geltende
österreichische Strafgesetz auch auf strafbare Handlungen, welche
im Auslande gegen ausländische Beamte verübt werden, Anwen-
dung zu finden hat. So hat der Cassationshof namentlich in
einer Entscheidung vom 16. November 1875 (No. 87 der Manz-
schen Sammlung der Entscheidungen des obersten Gerichts-
und Cassationshofes) zu Recht erkannt, dass das im $ 105 des
geltenden österr. Strafgesetzes bezeichnete Verbrechen der Ver-
leitung eines Richters zur Parteilichkeit im Amte oder zur Ver-
letzung der Amtspflicht auch an einem fremden (insbesondere
ungarischen) Richter begangen werden könne; und in einer Ent-
scheidung vom 19. Juni 1884 (Nr. 645 der erwähnten Samm-
lung) erkannt, dass das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätig-
keit durch gewaltsame Widersetzlichkeit gegen Beamte auch dann
nach $ 81 des österr. Strafgesetzes zu bestrafen sei, wenn es
im Auslande gegen einen ausländischen Beamten, insbesondere
gegen einen ägyptischen Polizeimann auf ägyptischem Gebiete be-
gangen worden ist.
Im ersten Falle beantragte der Vertheidiger dıe Cassirung
des erstgerichtlichen Schuldspruches und die Freisprechung des
wegen Verbrechens der Bestechung, begangen an einem aus-
ländischen Richter, Verurtheilten, und begründete seinen Antrag