Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 17 — 
„Falle kommt dazu, dass die Organe eines Landes verletzt 
„wurden, dass unsere daselbst delinquirenden Staatsbürger unseren 
„Gerichten zur Bestrafung überlässt und also, wenn unser Straf- 
„gesetz auf derartige Verletzungen nicht anwendbar wäre, dadurch 
„die völlige Schutzlosigkeit seiner gegenüber österr. Verbrechern 
„herbeiführen würde.“ 
Der Cassationshof acceptirte die Ausführungen der General- 
procuratur. 
Was nun den österr. Strafgesetz-Entwurf anbelangt, so ist 
derselbe bezüglich der sogen. actıven und passiven Bestechung aus- 
ländischer Richter noch weiter gegangen in der Einschränkung 
der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Gesetzes auf aus- 
ländische Richter, wie das deutsche Strafgesetzbuch, was nament- 
lich aus folgender Erwägung erhellt: das deutsche Strafgesetz 
bestimmt zwar ım $ 359, dass unter Beamten im Sinne des 
Strafgesetzes nur im Dienste des deutschen Reiches oder eines 
Bundesstaates angestellte Beamte zu verstehen sind; es werden 
aber nicht alle Delicte des 28. Abschnittes (Verbrechen und 
Vergehen im Amte) an die Beamtenqualität gebunden; so wird 
insbesondere nach $ 334 straffällig „ein Richter, Schieds- 
„riehter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke oder 
„andere Vortheile fordert, annimmt u. s. w., sowie derjenige, 
„welcher einen Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder 
„Schöffen Geschenke oder andere 'Vortheile anbietet u. s. w.“. 
Des Verbrechens der Bestechung eines Richters macht sich 
somit nach 8 334 alin. 2 auch derjenige schuldig, der einem aus- 
ländischen Richter Geschenke oder andere Vortheile anbietet, so- 
bald die Richterqualität des Bestochenen im allgemeinen fest- 
steht, wobei unter Richter jeder von anständiger Seite zur Hand- 
habung der richterlichen Gewalt ım Staate Berufene zu verstehen 
ist (vrgl. OLsuausen ad $ 334 nota 2). 
Der österr. Entwurf bestimmt dagegen im correspondirenden 
$ 375 „ein Beamter, Schiedsrichter oder Geschworener, welcher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.